Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei seit 1.2.2006 in einem befristeten Dienstverhältnis beschäftigt, auf welches die Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 der Stadt Wien (in der Folge auch kurz VBO) Anwendung finden. Sie war als diplomierte Radiologietechnologin im A*****, Abteilung Nuklearmedizin, eingesetzt. Das Dienstverhältnis wurde auf bestimmte Zeit eingegangen, und zwar auf die Dauer der Dienstabwesenheit von Iwona B*****, längstens je... mehr lesen...