Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Molkereien, denen als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben jeweils mit Kundmachungen des Milchwirtschaftsfonds gemäß §§ 11 und 12 MOG 1967 bestimmte geographisch begrenzte Gebiete als Einzugs- und Versorgungsgebiete zugewiesen sind. Mit Beschluß der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 26.Juni 1985 wurde die "Andienungssonderregelung für Fruchtjoghurt und Fermentierten Fruchtrahm", befristet bis 30.Juni 1988, verlängert (39.K... mehr lesen...
Norm: MOG §13
Rechtssatz: Da das MOG - im Gegensatz zu Importen von ausländischem Brotgetreide und Mahlerzeugnissen (§ 28 Abs 3 MOG 1985) - die Einfuhr ausländischer Milcherzeugnisse weder von einer Bewilligung des Milchwirtschaftsfonds abhängig macht noch ein Importmonopol für den Milchwirtschaftsfonds oder die Molkereien oder Molkereiverbände vorsieht, ist schon die Einzugsgebietsregelung auf solche Produkte nicht anwendbar; damit scheidet da... mehr lesen...
Norm: MOG §13
Rechtssatz: Bei der Festlegung von Einzugsgebieten und Versorgungsgebieten steht die Zuweisung eines geographisch begrenzten Einzugsgebietes an einen bestimmten Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse in einem offensichtlichen Zweckzusammenhang mit der Zuweisung eines geographisch begrenzten Versorgungsgebietes an bestimmte Bearbeitunsbetriebe und Versorgungsbetriebe oder deren wirt... mehr lesen...