Norm
MOG §13Rechtssatz
Da das MOG - im Gegensatz zu Importen von ausländischem Brotgetreide und Mahlerzeugnissen (§ 28 Abs 3 MOG 1985) - die Einfuhr ausländischer Milcherzeugnisse weder von einer Bewilligung des Milchwirtschaftsfonds abhängig macht noch ein Importmonopol für den Milchwirtschaftsfonds oder die Molkereien oder Molkereiverbände vorsieht, ist schon die Einzugsgebietsregelung auf solche Produkte nicht anwendbar; damit scheidet dann aber auch die isolierte Anwendung der Versorgungsgebietsregelung auf importierte Milchprodukte aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066755Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00116_8800000_003