Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Produzentin, hatte bis September Milch an die XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin) geliefert. In den Zwölfmonatszeiträumen (ZMZ; von 01.04.bis 31.03. des Folgejahres) 2011/12, 2012/13, 2013/14 hatte die Produzentin für diese ZMZ zugestandene Quoten für Lieferungen von Milch ("A-Quote") stets überliefert. Die deswegen zu entrichtende Überschussabgaben konnte die Produzentin wegen finanziell... mehr lesen...