Der Kläger ist zu fünf Sechsteln Eigentümer und zugleich Verwalter eines Hauses in Wien. Der Beklagte ist in diesem Haus Mieter und hat schon mehrmals Untermieter in seine Bestandwohnung aufgenommen, im April 1956 einen Untermieter, dessen Namen er dem Kläger erstmals in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. August 1957 bekanntgab, ohne aber dabei auch die Personalien dieses Untermieters anzugeben. Im Jahre 1956 führte die Polizei beim Kläger als Hauseigentü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IdMeldeG 1954 §7 Abs3
Rechtssatz: Der Hauseigentümer kann vom Hauptmieter bei jeder Aufnahme eines Untermieters verlangen, daß er ihm dessen Meldezettel zur Einsicht und allfälligen Unterfertigung vorlege. - Der Hauseigentümer behält diesen Anspruch auch dann, wenn er sich grundsätzlich weigert, ihm vorgelegte Untermieter - Meldezettel zu unterschreiben. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...