Norm
ABGB §1098 IdRechtssatz
Der Hauseigentümer kann vom Hauptmieter bei jeder Aufnahme eines Untermieters verlangen, daß er ihm dessen Meldezettel zur Einsicht und allfälligen Unterfertigung vorlege. - Der Hauseigentümer behält diesen Anspruch auch dann, wenn er sich grundsätzlich weigert, ihm vorgelegte Untermieter - Meldezettel zu unterschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038406Dokumentnummer
JJR_19581029_OGH0002_0020OB00168_5800000_001