Norm: KBGG §2 Abs6MeldeG §19a
Rechtssatz: Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd § 19a MeldeG ist für Zwecke des § 2 Abs 6 KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus. Entscheidungstexte 10 ObS 69/14s Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 69/14s Veröff: SZ 2014/73 ... mehr lesen...