Rechtssatz: Beabsichtigt die erste Instanz die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, da sie sich nicht innerhalb von drei Tagen vor oder nach der Aufgabe ihrer Unterkunft in der Wohnung bei der Meldebehörde abmeldete, sondern diese - wie die Erstinstanz vermeint - bis zum Ende des Bestandsvertrages benützte, so wäre sie nach Auffassung der Erstinstanz verhalten gewesen, sich innerhalb von drei Tagen vor bzw nach dem 7.2.1997 bei der Meldebehörde abzumelden. Wird dieser Tatvor... mehr lesen...