Beabsichtigt die erste Instanz die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, da sie sich nicht innerhalb von drei Tagen vor oder nach der Aufgabe ihrer Unterkunft in der Wohnung bei der Meldebehörde abmeldete, sondern diese - wie die Erstinstanz vermeint - bis zum Ende des Bestandsvertrages benützte, so wäre sie nach Auffassung der Erstinstanz verhalten gewesen, sich innerhalb von drei Tagen vor bzw nach dem 7.2.1997 bei der Meldebehörde abzumelden. Wird dieser Tatvorwurf der Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit angelastet, da im zweiten Satz sowohl der Strafverfügung als auch des Straferkenntnisses von einer Unterlassung einer Meldung beim Meldeamt der Gemeinde A ausgegangen wird, war die Behörde nicht berechtigt, der Beschuldigten in einer einzigen Verfolgungshandlung - nämlich der Strafverfügung bzw dem Straferkenntnis - zwei Delikte - noch dazu widersprüchlicher Rechtsnatur - anzulasten, da sich die Tatbestände der behördlichen An- bzw Abmeldung im wesentlichen unterscheiden.