Norm: ÄrzteG §49KAKuG §8 Abs2
Rechtssatz: Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag ein Recht auf Behandlung nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft. Entscheidungstexte 2 Ob 49/21a Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a Beisatz: Beim „Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften“ handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Bestimmun... mehr lesen...