RS OGH 2021/4/29 2Ob49/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Norm

ÄrzteG §49
KAKuG §8 Abs2

Rechtssatz

Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag ein Recht auf Behandlung nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 49/21a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a
    Beisatz: Beim „Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften“ handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Bestimmung auf Tatsachenebene zu erfolgen hat. (T1)
    Beisatz: Die Ablehnung einer bestimmten Behandlungsmethode setzt eine sachliche Rechtfertigung voraus. Diese läge etwa vor, wenn die Methode nach der medizinisch-therapeutischen Einschätzung eines vom Krankenhausträger beschäftigten Facharztes nach seiner Sachkunde und Erfahrung als nicht zielführend erachtet wird und darin innerhalb des Rahmens des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133608

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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