Norm: Vlbg SpitalG §28a Abs4KAKuG §5c Abs3
Rechtssatz: Im Bereich des Vlbg SpitalG ist es dem Patienten möglich, sowohl bei einer obligatorisch als auch bei einer freiwillig für eine Krankenanstalt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung den Versicherer unmittelbar in Haftung zu ziehen (Direktklage). Entscheidungstexte 7 Ob 177/17f Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 177/17f Ver... mehr lesen...