Norm
Vlbg SpitalG §28a Abs4Rechtssatz
Im Bereich des Vlbg SpitalG ist es dem Patienten möglich, sowohl bei einer obligatorisch als auch bei einer freiwillig für eine Krankenanstalt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung den Versicherer unmittelbar in Haftung zu ziehen (Direktklage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131870Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021