Norm: JN §51 Abs1 Z1UGB §38 Abs1ABGB §1409 Abs1KAKuG §5c Abs2
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 38 UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet. ... mehr lesen...