Entscheidungen zu § 5c Abs. 2 KAKuG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2017/2/17 1R2/17x, 1R117/18k, 11R82/20i

Norm: JN §51 Abs1 Z1UGB §38 Abs1ABGB §1409 Abs1KAKuG §5c Abs2
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 38 UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.02.2017

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