Norm
JN §51 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 38 UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unternehmensübergang; HandelsgeschäftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000932Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
26.09.2020