Norm: KlGG §14 Abs2
Rechtssatz: Die materiellrechtliche Befugnis eines Kleingärtners im Fall des § 14 Abs 2 KlGG, eine Person aus dem dort umschriebenen Angehörigenkreis einseitig dem Generalpächter als Nachfolger im Unterpachtrecht bestimmen zu können, ist ausschließlich Ausfluß der Vertragstellung des Kleingärtners gegenüber dem Generalpächter. Nur der Unterpächter ist antragsberechtigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...