Norm
KlGG §14 Abs2Rechtssatz
Die materiellrechtliche Befugnis eines Kleingärtners im Fall des § 14 Abs 2 KlGG, eine Person aus dem dort umschriebenen Angehörigenkreis einseitig dem Generalpächter als Nachfolger im Unterpachtrecht bestimmen zu können, ist ausschließlich Ausfluß der Vertragstellung des Kleingärtners gegenüber dem Generalpächter. Nur der Unterpächter ist antragsberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0063778Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0060OB00777_7900000_001