Norm: KlGG §13 Abs2ZPO §500 Abs2 IIB2
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung im § 13 Abs 2 KlGG bezieht sich nur auf die Kündigung von Unterpachtverträgen, nicht aber auf die Kündigung eines Generalpachtvertrages. Ein solcher Kündigungsstreit ist nach § 500 Abs2 ZPO zu bewerten. Entscheidungstexte 5 Ob 133/62 Entscheidungstext OGH 28.06.1962 5 Ob 133/62 Veröff: EvBl 1962/4... mehr lesen...