Norm
KlGG §13 Abs2Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung im § 13 Abs 2 KlGG bezieht sich nur auf die Kündigung von Unterpachtverträgen, nicht aber auf die Kündigung eines Generalpachtvertrages. Ein solcher Kündigungsstreit ist nach § 500 Abs2 ZPO zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0042345Dokumentnummer
JJR_19620628_OGH0002_0050OB00133_6200000_002