Norm: KlGG §11 Abs3KlGG §11 Abs4
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Unterpächters, den Unterpachtzins jeweils an die Höhe des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses anzupassen, ist jedenfalls in dem Fall unbedenklich, den § 11 Abs 3 KlGG vorsieht. Eine solche Vereinbarung verwehrt ein gerichtliches Verfahren nach §11 Abs4 2.Fall KlGG. Entscheidungstexte 5 Ob 75/04x ... mehr lesen...