Norm
KlGG §11 Abs3Rechtssatz
Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Unterpächters, den Unterpachtzins jeweils an die Höhe des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses anzupassen, ist jedenfalls in dem Fall unbedenklich, den § 11 Abs 3 KlGG vorsieht. Eine solche Vereinbarung verwehrt ein gerichtliches Verfahren nach §11 Abs4 2.Fall KlGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119537Dokumentnummer
JJR_20040928_OGH0002_0050OB00075_04X0000_002