RS OGH 2004/9/28 5Ob75/04x

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Norm

KlGG §11 Abs3
KlGG §11 Abs4

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Unterpächters, den Unterpachtzins jeweils an die Höhe des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses anzupassen, ist jedenfalls in dem Fall unbedenklich, den § 11 Abs 3 KlGG vorsieht. Eine solche Vereinbarung verwehrt ein gerichtliches Verfahren nach §11 Abs4 2.Fall KlGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119537

Dokumentnummer

JJR_20040928_OGH0002_0050OB00075_04X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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