Entscheidungsgründe: Eine Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2005 mit der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft einen „Beratungs- Abschluss- und Betreuungsauftrag". In dem Vertrag findet sich unter anderem folgender Satz: „Bei Nichteinlösung oder ersatzloser Kündigung bzw Storno der Polizze vor Ablauf des 10. Versicherungsjahres gleichgültig aus welchem Grund, und bei Ablehnung aus oa Gründen wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Courtage-Entganges in Rechnung gestellt... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Gesellschaft mbH ist selbständiger Versicherungsmakler. Sie hatte Ing. Franz H***** und die H*****-D***** GesmbH & Co KG (beide sind Versicherungsnehmer der Beklagten) in Versicherungsangelegenheiten beraten. Mit der vorliegenden Klage macht sie unter Bezugnahme auf die mit der Beklagten abgeschlossene Courtagevereinbarung Provisionsansprüche im Zusammenhang mit diesen Versicherungsverträgen geltend. Sie begehrt Zahlung von 141.205,82 S (das sind 10.261,... mehr lesen...
Norm: MaklerG §6MaklerG §30
Rechtssatz: Für Berechtigung und Höhe der Provision ist auch der Inhalt der Courtagevereinbarung in Bezug auf die im Einzelfall gesetzten Maßnahmen ausschlagebend. Provision steht bei Abschluss eines Neuvertrages zu. Führt ein vom Makler eingereichter Antrag (nur) zur Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten Vertrages (der sonst nicht verlängert worden wäre, etwa weil er keine Verlängerungsklausel enthielt)... mehr lesen...