Norm
MaklerG §6Rechtssatz
Für Berechtigung und Höhe der Provision ist auch der Inhalt der Courtagevereinbarung in Bezug auf die im Einzelfall gesetzten Maßnahmen ausschlagebend. Provision steht bei Abschluss eines Neuvertrages zu. Führt ein vom Makler eingereichter Antrag (nur) zur Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten Vertrages (der sonst nicht verlängert worden wäre, etwa weil er keine Verlängerungsklausel enthielt), ist dieser in Ansehung des Verlängerungszeitraumes als verdienstlich anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116571Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_0060OB00086_02V0000_002