RS OGH 2002/5/16 6Ob86/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
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Norm

MaklerG §6
MaklerG §30

Rechtssatz

Für Berechtigung und Höhe der Provision ist auch der Inhalt der Courtagevereinbarung in Bezug auf die im Einzelfall gesetzten Maßnahmen ausschlagebend. Provision steht bei Abschluss eines Neuvertrages zu. Führt ein vom Makler eingereichter Antrag (nur) zur Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten Vertrages (der sonst nicht verlängert worden wäre, etwa weil er keine Verlängerungsklausel enthielt), ist dieser in Ansehung des Verlängerungszeitraumes als verdienstlich anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116571

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_0060OB00086_02V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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