Norm: MaklerG §16
Rechtssatz: Die Vermittlung von Hypothekarkrediten, also grundbücherlich sichergestellten Krediten, ist als die Vermittlung eines Geschäfts über unbewegliche Sachen zu beurteilen und fällt in den Regelungsbereich der Immobilienmakler (§§16ff MaklerG). Entscheidungstexte 3 Ob 69/05a Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 69/05a Veröff: SZ 2006/113 ... mehr lesen...