Norm
MaklerG §16Rechtssatz
Die Vermittlung von Hypothekarkrediten, also grundbücherlich sichergestellten Krediten, ist als die Vermittlung eines Geschäfts über unbewegliche Sachen zu beurteilen und fällt in den Regelungsbereich der Immobilienmakler (§§16ff MaklerG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121102Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008