IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Hörzing über die Beschwerde der R Oberösterreich, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 2020, GZ: GZ: AUWR-2019-396138/19-Fra, betreffend Feststellungsantrag nach § 9a Abs. 1a IG-L nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung A. zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gege... mehr lesen...