Entscheidungsdatum
01.12.2020Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Hörzing über die Beschwerde der R Oberösterreich, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 2020, GZ: GZ: AUWR-2019-396138/19-Fra, betreffend Feststellungsantrag nach § 9a Abs. 1a IG-L nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
A. zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
B. und fasst den Beschluss:
I. Der Antrag auf Verordnung einer Umweltzone in Linz wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf sofortige Umsetzung der Maßnahmen laut Liste 08 wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21. Februar 2020, GZ: AUWR-2019-396138/19-Fra, wurde über Antrag der R Oberösterreich (im Folgenden: Beschwerdeführerin - Bf), datiert vom 26. August 2019, vom Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass das „Programm des Landeshauptmannes von Oberösterreich nach § 9a Abs. 6 IG-L zur Verringerung von Stickstoffdioxid in Linz 2019 (aufbauend auf dem Programm des Jahres 2011)“ vom 5. Juli 2019 (im Folgenden: Luftqualitätsprogramm 2019) im Hinblick auf die Gesamtheit der darin enthaltenen Maßnahmen geeignet ist, die ehestmögliche Einhaltung der Grenzwerte nach § 9a Abs. 1 IG-L sicherzustellen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Luftqualitätsprogramm 2019 wirksame und quantifizierbare Maßnahmen enthalten seien (Softwarenachrüstung gem. Kapitel 4.1.1., Landesinitiative für energieeffiziente emissionsfreie Taxis gem. Kapitel 4.1.3.). Es sei davon auszugehen, dass der Jahresmittelwert 2020 für die NO2 Immissionen auf etwa 41 ?g/m3 bzw. im Jahr 2021 auf etwa 39,5 ?g/m3 sinken werde. Dabei seien die über 30 Maßnahmen, mit denen zusätzliche Schritte gesetzt würden, mangels derzeitiger Quantifizierbarkeit noch nicht berücksichtigt worden, welche aber ein zusätzliches Reduktionspotential darstellen würden. Der vorgegebene Grenzwert solle daher jedenfalls im Jahr 2021 eingehalten werden.
Ein unbeschränktes emissionsabhängiges Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge bzw. Personenkraftwagen bestimmter Abgasklassen in Bezug auf das Stadtgebiet von Linz habe nicht angeordnet werden können, weil dies keine wie von § 9b Z 5 IG-L geforderte gelindeste zum Ziel führende Maßnahme darstelle. Im Luftqualitätsprogramm 2019 fänden sich jedoch Ausführungen dahingehend, dass die Einführung eines Fahrverbotes für benzinbetriebene PKW der IG-L Abgasklassen 0-2 und für dieselbetriebene PKW der IG-L Abgasklassen 0-3 neu zu prüfen sein wird, wenn der vorgeschriebene Grenzwert entgegen dem aktuellen Trend und unter Berücksichtigung der getroffenen Maßnahmen nicht entsprechend dem vorliegenden Programm ehestmöglich eingehalten werden sollte.
2. Dagegen hat die Bf rechtzeitig mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen und die Verletzung nationalrechtlicher und unionsrechtlicher Bestimmungen zu erkennen sowie in der Folge diesen Feststellungsbescheid zur Gänze aufzuheben und an die belangte Behörde zur Durchführung eines neuerlichen, die in der Beschwerde dargelegten Mängel behebenden Feststellungsverfahrens zurückzuverweisen. In eventu beantragt die Bf die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides, Durchführung eines (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens und Abänderung des Feststellungsbescheides dahingehend, dass konkrete zusätzliche Maßnahmen, die geeignet sind, die ehestmögliche Einhaltung der Grenzwerte nach § 9a Abs. 1
IG-L sicherzustellen, vorzuschreiben. Jedenfalls beantragt die Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründet hat die Bf ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise die Voraussetzungen nach § 9a Abs. 6 IG-L missachte. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass
? Zeit- und Finanzierungspläne fehlen würden;
? das Programm Maßnahmen beinhalte, deren Quantifizierung sowie deren quantitativer und qualitativer Umsetzungsumfang im Detail fehle;
? die in den Stellungnahmen vom Land OÖ und von der Stadt Linz angeführten Maßnahmen nachweislich anders als dort dargestellt, nicht vollständig, teilweise nur in geringem Maße und teilweise überhaupt nie umgesetzt worden wären;
? die insbesondere unter 4.1. des Programms angeführten Maßnahmen teilweise überhaupt keine Wirkung erzielen könnten oder nicht bis zum Jahr 2020.
Darüber hinaus werden von der Bf zahlreiche Fragen zu Projekten, deren Umsetzung bzw. Umsetzungsstand aufgeworfen und Umsetzungsvorschläge gemacht. Die Bf erstattete auch umfangreiche Ausführungen zum Radverkehr und forderte die Planung, Umsetzung und Sicherstellung der Finanzierung der von ihr erstellten Liste mit kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen sowie die Überarbeitung und neue Priorisierung der umzusetzenden Maßnahmen im Programm.
3. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 8. April 2020 die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dieses entscheidet durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
Ergänzend führte die belangte Behörde im Vorlageschreiben zusammengefasst noch aus, dass ein Antrag nach § 9a Abs. 1a IG-L kein taugliches Mittel sei, um die Eignung einzelner Maßnahmen, den Umsetzungsgrad bzw. -stand bestimmter Teilaspekte eines Programms oder die qualitative Eignung herausgegriffener Punkte einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Weiters könne mit einem solchen Antrag nicht eine behördliche Entscheidung und Feststellung über die praktische und zeitgerechte Umsetzung eines Programms ausgelöst werden. § 9a Abs. 1a
IG-L eröffne die Möglichkeit, die Eignung eines Programms nach dessen unmittelbarer Erlassung prüfen zu lassen; es gehe um eine ex ante - Beurteilung, wobei Prüfkriterium ausschließlich die Eignung des Programms bzw. der Gesamtheit der im Programm verankerten Maßnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung sei. Maßgebend zum Zeitpunkt der Erlassung des Programms 2019 sei der gemessene Wert der Immissionsbelastung des Jahres 2018, wobei sich unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 0,5 ?g/m3 ein Handlungsbedarf von 1,6 ?g/m3 ergäbe, was bei der Maßnahmenplanung und -festlegung zu Grunde zu legen gewesen sei. Eine Prüfung des Zeitplanes der Umsetzung bzw. des Umsetzungsstandes werde im Rahmen der ersten Evaluierung nach § 9a Abs. 6 IG-L innerhalb von drei Jahren vorzunehmen sein.
4. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erstattete die Bf unter Wiederholung ihrer Anträge ein ergänzendes Vorbringen und brachte darin im Wesentlichen vor, dass Straßenbauprojekte bis zum heutigen Tage keinem Fußgänger- und Radverkehrscheck unterzogen werden würden, die im Programm angeführten Maßnahmen nicht energisch und mit voller Konsequenz vorangetrieben oder gar umgesetzt worden seien, das Corona-Jahr nicht als Standardjahr in die Prognosen miteinbezogen werden dürfe und die Werte um die Shut-Down-Zeit bereinigt werden müssten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb nur der EU-Grenzwert von 40 ?g/m3 Ziel sei und nicht jener Wert, der im IG-L verankert sei (35 ?g/m3). Zudem zeige die Corona-Zeit, wie sich eine Umweltzone im Stadtbereich Linz auswirken würde, deshalb beantragt die Bf die Verordnung einer Umweltzone in Linz. Die Bf beantragt darüber hinaus die sofortige Umsetzung der Maßnahmen laut Liste 08, zumal auch die kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen nur marginal durchgeführt worden seien und fordert die sofortige Umsetzung der Radhauptrouten Großraum Linz sowie konkrete Zeit- und Finanzierungspläne.
5. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2020 präzisierte die Bf ihr Vorbringen vom 13. Juli 2020 und stellte einen Antrag auf Überprüfung der in den Beilagen 06 und 07 aufgezeigten Widersprüche. Die Bf stellte zudem den Antrag in einer Voranfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zu klären, ob es zulässig sein könne, dass jene Stelle der beklagten Partei (gemeint: belangte Behörde), welcher Säumigkeit in der Umsetzung von Maßnahmen vorgeworfen wird, sich selber prüfen und sich selber einen „Persilschein“ ausstellen dürfe, obwohl von der klagenden Partei (gemeint: Bf) schwere Widersprüche klar aufgezeigt wurden.
Seitens der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erlassung eines Programms nach § 9a IG-L nicht mehr vorlägen. Auch wenn nun festgestellt werden würde, dass das Luftqualitätsprogramm 2019 nicht ausreichend sei, so könne aufgrund der derzeitigen Immissionsdaten kein weiteres Luftqualitätsprogramm erstellt werden.
Hauptziel der Luftqualitätsrichtlinie sei die Einhaltung der Grenzwerte, ungeachtet des Bemühens oder vorgesehener Maßnahmen; es handle sich um eine Ergebnisverpflichtung. Aus den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 73/2018 ergäbe sich zudem, dass wegen der Relevanz der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Fall eintreten könne, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig wird und zurückzuweisen sei.
II. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
1. Die Bf ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation mit örtlichem Tätigkeitsbereich u.a. in Oberösterreich. Der Anerkennungsbescheid datiert vom 7. Oktober 2009, GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0067-V/1/2009. [Liste anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, Stand: 4.6.2020, BMLRT]
2. Am 8. Juli 2019 wurde das Luftqualitätsprogramm 2019 in der Sitzung der Oö. Landesregierung beschlossen. Am darauffolgenden Tag, 9. Juli 2019, erfolgte dessen Kundmachung. Dieses Programm baut auf dem „Programm nach § 9a
IG-L zur Verringerung der Belastung mit den Schadstoffen PM10 und NO2 für den oberösterreichischen Zentralraum, insbesondere die Städte Linz und Wels“, 2011, auf. [https://www.land-oberoesterreich.gv.at/68293.htm; ON 19 Behördenakt]
3. Mit Antrag vom 26. August 2019, per E-Mail eingelangt am 27. August 2019 und per Post eingelangt am 28. August 2019, begehrte die Bf die Überprüfung des Luftqualitätsprogrammes 2019 in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die ehestmögliche Einhaltung der in § 9a Abs. 1 normierten Grenzwerte sicherzustellen, insbesondere in Hinblick auf verbindliche Festlegungen zu Planung, Finanzierung, Umsetzung und Zeithorizont und die bescheidmäßige Entscheidung darüber. Ihren Antrag begründete die Bf insbesondere wie folgt: „Das nun vorliegende Programm enthält zweifelsfrei sinnvolle Maßnahmen zur Stärkung einer sanfteren Mobilität, jedoch ohne Gewichtung und Nachweis ihrer Relevanz für die Erreichung der angepeilten Luftgüte-Verbesserungen (hier vornehmlich NO2) und auf weite Strecken ohne klar nachvollziehbare und einklagbare Zuständigkeiten für die Planung, Finanzierung, Umsetzung und den Zeithorizont der einzelnen Maßnahmen.
Das Programm in seiner derzeitigen Form ist somit lediglich eine Absichtserklärung, die jedoch – mangels verbindlicher Festlegungen zu Planung, Finanzierung, Umsetzung und Zeithorizont – nicht in der Lage ist, das gegenwärtige NO2-Problem zu lösen und die – bereits seit 2003 bestehende – Misere prolongiert.“ [ON 1 und 2 Behördenakt]
4. Das Luftqualitätsprogramm 2019 enthält in seinem Kapitel 4. ein Maßnahmenpaket zum Schutz der Gesundheit. Dieses ist unterteilt in Maßnahmen, die ihre Wirkung bis zum Jahr 2020 entfalten (Kapitel 4.1.), in begleitende und langfristige Maßnahmen (Kapitel 4.2.) und zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches (Kapitel 4.3.). [Luftqualitätsprogramm 2019]
Die in Kapitel 4.1.1. (Vorantreiben von Nachrüstungen) angeführten Softwarenachrüstungen und in Kapitel 4.1.3. (Landesinitiative für energieeffiziente emissionsfreie Taxis) angeführte Maßnahme in Bezug auf Taxis sind hinsichtlich ihres Beitrages zur Reduktion des NOX Emissionen quantifizierbar. Mit den weiteren etwa 30 genannten Maßnahmen, die nicht quantifizierbar sind, werden zusätzliche Schritte gesetzt, um den Wert von 40 ?g/m3 rasch zu erreichen und in den Folgejahren die NO2-Immissionen noch weiter zu senken. Die Maßnahmen stellten zusätzliche wirksame Schritte dar, um den öffentlichen Verkehr und die Rad- und Fußgängerinfrastruktur auszubauen, die E-Mobilität zu forcieren, den Ausbau der Schiffsanlegestellen mit Landstrom voranzutreiben, gegen Abgasmanipulation vorzugehen und Bewusstsein für eine umweltfreundliche Mobilität zu schaffen. Im Jahr 2020 wird der Jahresmittelwert für die NO2-Immissionen auf etwa 41 ?g/m3 bzw. im Jahr 2021 auf etwa 39,5 ?g/m3 sinken. Die NO2-Immissionen hängen jedoch auch von den meteorologischen Ausbreitungsbedingungen ab, die nicht prognostiziert werden können, weshalb der Jahresmittelwert 2020 bzw. 2021 auch davon ganz wesentlich beeinflusst wird. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Wert von 40,5 ?g/m3 für den Jahresmittelwert für die NO2-Immissionen an der Messstelle Linz-Römerberg im Jahr 2021 unterschritten werden wird. Das Luftqualitätsprogramm 2019 ist daher im Hinblick auf die Gesamtheit der darin enthaltenen Maßnahmen geeignet, die ehestmögliche Einhaltung der normierten Grenzwerte, das heißt im Jahr 2021, sicherzustellen. [ON 24 Behördenakt; ON 5, Seite 5]
III. Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt, die vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen (ON 1, ON 4, Blg. 1 zu ON 5, ON 6) und in die öffentlich verfügbare Liste anerkannter Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, Stand: 4.6.2020, abrufbar auf der Website des Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (https://www.bmlrt.gv.at/umwelt/betriebl_
umweltschutz_uvp/uvp/anerkennung_uo.html) sowie in die Website des Amtes der Oö. Landesregierung (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/68293.htm). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 14. Juli 2020 durchgeführt.
2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den eckigen Klammern angeführten Beweismitteln.
Das Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) vom 5. Februar 2020 sowie die dazu in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2020 erstatteten ergänzenden Ausführungen konnten den getroffenen Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Die ASV erläuterte im Detail die NOX-Problematik und wie sich die (quantifizierbaren) Maßnahmen aus dem Luftqualitätsprogramm 2019 auf diese auswirken und zur Grenzwerteinhaltung beitragen. Das Gutachten ist ausführlich, in sich schlüssig und plausibel. Soweit die Bf die Eignung der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit in Frage stellt, ist sie mit diesem Vorbringen der ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. „Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).“ (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/16/0216, Rs 2).
Die ASV legte ausführlich die Monatsmittelwerte des heurigen Jahres dar und führte nachvollziehbar aus, dass die Reduktion auch ohne Auswirkungen der Corona-Pandemie prognostiziert werden kann. Würde man die Corona-Zeit miteinbeziehen, so wird zum heutigen Stand für das heurige Jahr ein Wert von 37 ?g/m3 prognostiziert werden, also ein Wert, der sogar noch weiter unter dem Grenzwert liegt.
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. U Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 58/2017, lauten wie folgt:
„3a. Abschnitt(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992 und erarbeiteten Maßnahmen gemäß § 3 des Klimaschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2011, sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
1.
auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),
2.
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6,
3.
unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b,
4.
unter Heranziehung der Zeitpunkte, bis zu denen die Grenz- und Zielwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten werden müssen und
5.
auf Grundlage des Programms für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI gemäß § 19
ein Programm zu erstellen. Darin sind jene Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder des AEI geführt haben, in einem Ausmaß zu reduzieren, dass die Einhaltung folgender Grenzwerte,
–
des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a mit nicht mehr als 35 Überschreitungen pro Jahr,
–
des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
–
des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
–
des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
–
eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,
–
des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
–
des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
–
des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
–
des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
–
des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
gewährleistet wird oder im Fall des § 8 Abs. 1a der Verpflichtung in Bezug auf den AEI nachgekommen wird. Bei Überschreitung des AEI hat der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen, die in dem Programm gemäß § 19 enthalten sind. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen. Ein Entwurf des Programms sowie die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen sind längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(1a) Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des Programms gemäß Abs. 8 können natürliche Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Überprüfung des Programms in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die ehestmögliche Einhaltung der in Abs. 1 normierten Grenzwerte sicherzustellen, stellen. Über diesen Antrag hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errechnung des Beitrags zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI in den Programmen der Landeshauptmänner, in deren Bundesland sich eine Messstelle zur Messung des AEI befindet, hat gemäß Anlage 8 zu erfolgen.
(3) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
1.
Maßnahmen gemäß Abschnitt 4,
2.
Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung,
3.
Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren,
4.
Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren,
5.
Maßnahmen zur Optimierung des Winterdienstes und
6.
sonstige Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes.
Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang XV Z 7 bis 9 der Richtlinie 2008/50/EG aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.
(4) Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 2. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.
(5) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenzwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenzwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.
[...]
(6) Das Programm ist alle drei Jahre nach seiner Kundmachung insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der Evaluierungsbericht sowie gegebenenfalls der Entwurf des überarbeiteten Programms und die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen und, sofern der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, auch der Entwurf für diese Verordnung, sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Evaluierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des überarbeiteten Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antrag innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des überarbeiteten Programms zu erfolgen hat. Das überarbeitete Programm ist spätestens 18 Monate nach Beginn der Evaluierung auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
(7) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen und zu evaluieren sowie die Bescheide gemäß Abs. 1a und 11 zu erlassen.
(8) Das Programm ist spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, auf der Internetseite des Landes und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 7 hat die Informationen über das Programm gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 73/2018)
(10) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates einzuleiten mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.
(11) Natürliche Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung können beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 oder, soweit ein Programm bereits erstellt wurde, einen Antrag auf dessen Überarbeitung gemäß Abs. 6 oder auf Anordnung von im Programm grundgelegten Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 6 für die Erstellung oder Überarbeitung des Programms hat der Landeshauptmann unverzüglich mit dessen Erstellung oder Überarbeitung zu beginnen. Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt sind mit Verordnung gemäß § 10 anzuordnen oder der Landeshauptmann hat mittels Bescheid festzustellen, dass die beantragten Maßnahmen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in § 9b normierten Grundsätze zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1), nicht erforderlich sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung des Programms gemäß Abs. 1 oder 6 hat der Landeshauptmann einen Bescheid über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.
(12) Natürlichen Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 1a oder 11 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(13) Bei der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 1a oder 11 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Abs. 12 haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit glaubhaft zu machen. Unmittelbar betroffen ist, wer aufgrund der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 hervorgeht. Im Antrag oder der Beschwerde ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung eines Programms vorliegen oder weshalb die im Programm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die ehestmögliche Einhaltung der in Abs. 1 normierten Grenzwerte sicherzustellen.
GrundsätzeBei der Erstellung von Programmen gemäß § 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.
Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
2.
alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;
3.
Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen; dabei sind vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
4.
Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
5.
Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; bei der Auswahl von Maßnahmen sind die jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Mittel zu ergreifen;
6.
auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
7.
öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
2. Am 8. Juli 2019 wurde das Luftqualitätsprogramm 2019 beschlossen und gemäß § 9a Abs. 8 IG-L am 9. Juli 2019 kundgemacht. Bei diesem Programm handelt es sich um ein „Programm“ iSd § 9a Abs. 6 IG-L, das auf dem „Programm nach § 9a IG-L zur Verringerung der Belastung mit den Schadstoffen PM10 und NO2 für den oberösterreichischen Zentralraum, insbesondere die Städte Linz und Wels“, 2011, aufbaut.
Gemäß § 9a Abs. 1a IG-L haben nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung das Recht, binnen acht Wochen nach Kundmachung eines Programmes iSd § 9a Abs. 1 IG-L beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Überprüfung des Programms im Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die ehestmögliche Einhaltung der in § 9a Abs. 1 leg. cit. normierten Grenzwerte sicherzustellen, zu stellen. Abs. 1a par. cit. ist sinngemäß auf überarbeitete Programme anzuwenden, wobei die Antragsfrist acht Wochen nach Kundmachung des überarbeiteten Programms endet (vgl. Abs. 6 par. cit.).
Die betreffenden Umweltorganisationen können somit einen Feststellungsbescheid über die Eignung des gewählten Maßnahmenbündels, den Zeitraum der Nichteinhaltung der in § 9a Abs. 1 leg. cit. normierten Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten, beantragen. Dazu ist im Antrag allerdings begründet darzulegen, weshalb das gewählte Maßnahmenbündel ungeeignet erscheint, die ehestmögliche Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen (vgl. Abs. 13 par. cit.). [ErlRV 270 BlgNR 26. GP, 5]
3. Vorweg kann festgehalten werden, dass die Bf eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist, deren Tätigkeitsbereich sich u.a. auf Oberösterreich erstreckt, weshalb sie legitimiert war, beim Landeshauptmann von Oberösterreich einen Antrag nach § 9a Abs. 6 iVm Abs. 1a IG-L zu stellen. Der Feststellungsantrag war auch rechtzeitig, da er innerhalb der Acht-Wochen-Frist - beginnend mit der Kundmachung des Programms am 9. Juli 2019 - eingereicht wurde.
Der Antrag vom 26. August 2019 war zudem begründet, zumal die Bf die Eignung der Maßnahmen moniert, weil die Maßnahmen weder gewichtet seien, noch ihre Relevanz nachgewiesen sei und keine konkreten Angaben zur Planung, Finanzierung, Umsetzung und zum Zeithorizont der einzelnen Maßnahmen enthalten seien. Der Antrag war daher zulässig iSd § 9a Abs. 6 iVm Abs. 1a IG-L.
4. Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ob mit den fachlich angestellten Prognosen zur Maßnahmenwirksamkeit und den dazu erhobenen Grundlagen im Luftqualitätsprogramm 2019 eine Maßnahmenwahl getroffen wurde, die geeignet ist, eine ehestmögliche Einhaltung der Grenzwerte zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um eine ex ante – Beurteilung, die nicht dazu geeignet ist, die Wirksamkeit oder den Umsetzungsgrad einzelner Maßnahmen für sich zu überprüfen. Vielmehr darf eine Prüfung nur betreffend die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, d.h. betreffend das gesamte in einem Programm nach § 9a IG-L angeführte Maßnahmenbündel erfolgen.
Die entsprechende Eignung kann auf Basis der getroffenen Feststellungen bejaht werden. Es ist jedenfalls im Jahr 2021 – also jedenfalls zeitnahe, weil gemäß § 9a Abs. 6 IG-L alle drei Jahre nach Kundmachung des jeweiligen Programmes dieses in Bezug auf die Wirksamkeit zur Zielerreichung des IG-L zu evaluieren und gegebenenfalls zu überarbeiten ist – mit einer Unterschreitung des NO2-Grenzwertes von 40 ?g/m3 (§ 9a Abs. 1 2. Satz 2. Spiegelstrich iVm Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte IG-L) zu rechnen, weshalb die im Luftqualitätsprogramm 2019 enthaltenen Maßnahmen – wenn auch nicht alle quantifizierbar sind – in ihrer Gesamtheit entsprechend geeignet sind. Konkret ist auf Basis des Maßnahmenbündels spätestens im Jahr 2021 mit einem NO2-Wert von 39,5 ?g/m3 zu rechnen. Die unmittelbare Wirkung und damit unmittelbare Unterschreitung der Grenzwerte sieht § 9a IG-L nicht vor. Gefordert wird die „ehestmögliche“ Einhaltung der Grenzwerte, wobei dies in Anbetracht der dreijährigen Evaluierungs- und Überarbeitungsfrist gemäß Abs. 6 par. cit. im vorliegenden Fall bei einer prognostizierten Unterschreitung des Grenzwertes binnen nicht einmal zwei vollen Jahren aus Sicht des erkennenden Gerichtes als ausreichend im Sinn der Forderung einer „ehestmöglichen“ Einhaltung der Grenzwerte zu beurteilen ist.
Die von der Bf beantragte Überprüfung der umgesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die in Beilage 06 und 07 aufgezeigten Widersprüche konnte mangels Verfahrensrelevanz unterbleiben. Gleiches gilt für die von der Bf beantragte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH. Prüfgegenstand war ausschließlich die entsprechende Eignung des Maßnahmenbündels im Luftqualitätsprogramm 2019.
Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass das Programm samt seinem Maßnamenbündel geeignet ist, die ehestmögliche Einhaltung der Grenzwerte für NO2 herbeizuführen. Die belangte Behörde hat dies daher im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt und war die Beschwerde deshalb abzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
5. „Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).“ (VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011, zuletzt 6.5.2020, Ra 2019/08/0114)
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass das Programm des Landeshauptmannes von Oberösterreich nach § 9a Abs. 6 IG-L zur Verringerung von Stickstoffdioxid in Linz 2019 (aufbauend auf dem Programm des Jahres 2011) vom 5. Juli 2019 in Hinblick auf die Gesamtheit der darin enthaltenen Maßnahmen geeignet ist, die ehestmögliche Einhaltung der Grenzwerte nach § 9a Abs. 1 IG-L sicherzustellen. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich diese Angelegenheit, nämlich die Feststellung der Eignung der im Luftqualitätsprogramm 2019 enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die ehestmögliche Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte sicherzustellen.
Die Bf beantragt über die Beschwerdeanträge hinaus die zusätzliche Verordnung einer Umweltzone in Linz sowie die sofortige Umsetzung der Maßnahmen laut Liste 08. Diese Anträge gehen jedoch über die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens und damit über die Prüfkompetenz des erkennenden Gerichtes hinaus, sowie fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage dafür.
Die Anträge waren daher aus diesem Grund in Spruchabschnitt B. mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
V. Zu A.II. und B.III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu den angewandten Normen ist eindeutig. In solchen Fällen liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einem „vergleichbaren Sachverhalt“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) oder einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032; 28.5.2014, Ro 2014/07/0053 = VwSlg 18.862 A/2014; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007). Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages und dessen Inhalt bzw. der Prüfumfang ergeben sich eindeutig aus § 9a Abs. 1a IG-L (arg. „in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die ehestmögliche Einhaltung der in Abs. 1 normierten Grenzwerte sicherzustellen“). Darüber hinaus liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Luftqualitätsprogramm; Feststellungsbescheid; Fahrverbot emissionsabhängig; Umweltorganisation anerkannte; Sache des Beschwerdeverfahrens; PrüfkompetenzAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.551802.7.KH.KNZuletzt aktualisiert am
03.02.2021