Begründung: Bei der Bewohnerin besteht das Bild einer vaskulären Demenz mit immer wieder auftretenden schweren Verhaltensstörungen, Unruhezuständen, Schreiattacken, entgleisender Affektlage und gesteigertem Antrieb. Bei einem Aufenthalt im Rollstuhl besteht aufgrund einer halbseitigen Lähmung ein „mittleres Sturzrisiko". Die Bewohnervertreterin beantragte unter anderem, bestimmte (elektronische und mechanische) freiheitsbeschränkende Maßnahmen für unzulässig zu erklären. Aus dem Ant... mehr lesen...
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Bekämpfung durch die Bewohnervertreterin abgeändert, sodass er in seinem Punkt 1.) zu lauten hat: "Die Anwendung des Gehwagens RCN Walker wird beim Bewohner ***** als Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt." Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist zulässig. Der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist zulässig. Begründung: Mit dem angefochtenen Beschl... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §3HeimaufG §5 Abs2
Rechtssatz: 1.)Soweit der Bewohner mobil, also gehfähig ist, liegt in der Verwendung der Gehhilfe "RCN Walker"" eine unzulässige freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des §3 Abs1HeimAufG, wenn der Bewohner nicht selbständig in der Lage ist, den Verschluss des Bügels an der Gehhilfe zu öffnen und diese selbständig zu verlassen. 2.) Ist die wiederholte Verwendung des Gehwagens aus medizinischen Gründen - erkr... mehr lesen...