Begründung: Der 1938 geborene Bewohner lebt seit 18. 1. 2006 im N*****, einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG. Er leidet an weit fortgeschrittener Demenz (Stadium 3), konkret an Morbus Pick. Dabei handelt es sich um eine neurodegenerative Erkrankung im Stirn- und Schläfenlappen des Gehirns, die durch Verhaltensauffälligkeiten, Persönlichkeitsveränderungen, Sprach- und Gedächtnisleistungsstörungen, vor allem aber den Verlust von Verhaltensregeln gekennzeichnet ist. Der... mehr lesen...
Begründung: Bei der 93-jährigen Bewohnerin liegt seit längerem ein höchst dementiales Zustandsbild vor. Ein Gespräch kann mit ihr nicht geführt werden. Es ist teilweise eine optische Kommunikation möglich. Lediglich ihrem sie fast täglich besuchenden Sohn gegenüber zeigt sie emotionale Zugewandtheit und äußert sich im Wesentlichen mit ja und nein. Sie leidet nicht nur an der fortgeschrittenen Demenz, sondern auch an Osteoporose mit Deckplatteneinbrüchen C 5 und 6 und einer höhergrad... mehr lesen...
Begründung: Die betroffene, am 7. April 1959 geborene Bewohnerin leidet an einem chronischen Residualzustand bei Schizophrenie, der eine psychische Erkrankung darstellt. Zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ist seit März 1994 ein Sachwalter bestellt. Seit August 1999 ist sie beim Verein Spektrum Psyche im „Haus Z*****" untergebracht, in dem sich auch noch acht weitere an einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung leidende Personen aufhalten, die durch einen perma... mehr lesen...
Begründung: Hedwig R***** (im Folgenden Bewohnerin genannt) lebt in einem Pensionistenheim, einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG. Sie leidet an fortgeschrittener Altersdemenz. Ihre höheren kognitiven Leistungen sind hochgradig eingeschränkt und sie ist nicht mehr in der Lage, ihre Bedürfnisse im vollen Ausmaß zu artikulieren und durchzusetzen. Bei Bedarf, etwa wenn sie versucht, eine [zur Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr erforderliche] PEG-Sonde zu entfernen, wird ih... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §48AußStrG 2005 §68HeimAufG §16 Abs3
Rechtssatz: Der Anstaltsleiter hat unabhängig davon kein Rekursbeantwortungsrecht, ob mit dem Rekurs die Zulässigerklärung einer Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrages bekämpft wurde. Beide Formulierungen bedeuten sinngemäß dasselbe, nämlich die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Entsch... mehr lesen...