Norm: GOG §91bWrAuslGEG §5 Abs3
Rechtssatz: Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit durch einen archivierten Reisepass: Es schadet nicht, wenn nur jene Seite des Reisepasses, die alle wesentlichen Informationen enthält, archiviert und mit dem Grundbuchsgesuch gem § 91b Abs 7 iVm §91c Abs 2 GOG vorgelegt wird. Dieser Vorgang ersetzt die Vorlage der Originalurkunde. Entscheidungstexte 46 R 489/18d... mehr lesen...