Norm
GOG §91bRechtssatz
Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit durch einen archivierten Reisepass: Es schadet nicht, wenn nur jene Seite des Reisepasses, die alle wesentlichen Informationen enthält, archiviert und mit dem Grundbuchsgesuch gem § 91b Abs 7 iVm §91c Abs 2 GOG vorgelegt wird. Dieser Vorgang ersetzt die Vorlage der Originalurkunde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatsbürgerschaft, Reisepass, Originalurkunde, UrkundenarchivEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2019:RWZ0000210Im RIS seit
07.03.2019Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019