Norm: §51 ZPO, §6 KO, §173a KO, §89k GOG, §14 IEG
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Verschuldens nach § 51 Abs 1 ZPO im Fall der Klagsführung ungeachtet der bereits erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten ist nur auf den zwischen der Bekanntmachung der Konkurseröffnung in der Insolvenzdatei und der Klagseinbringung liegenden Zeitraum abzustellen. Auf die örtliche Entfernung zwischen dem Kläger und dem Sitz des Beklagten kommt e... mehr lesen...