Entscheidungsgründe: I. 1. §73a Exekutionsordnung, RGBl. 1896/79, idF BGBl. 1996/201, lautet samt Überschrift wie folgt: "Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens §73a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register üb... mehr lesen...
Index: 14 Organisationsrecht14/02 Gerichtsorganisation
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätDSG §11, §12EO §73aGOG 1896 §89eVerordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl 498/1996 §1
Leitsatz: Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfungeiner Bestimmung im Gerichtsorganisationsgesetz bet... mehr lesen...