Norm: GOG §85GOG §85a
Rechtssatz: Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist § 85a GOG nicht ausdehnend auszulegen, sodass sich die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nicht nach § 85a GOG, sondern nach § 85 GOG richtet. Entscheidungstexte 6 Nc 30/19t Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Nc 30/19t Veröff: SZ 2019/1... mehr lesen...
Norm: GOG §83 fGOG §85GOG §85aZPO §219
Rechtssatz: Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die ... mehr lesen...