Norm: ABGB §161AußStrG §16 BIIi1GOG §56RpflG §16
Rechtssatz: Die Beschlußfassung über den Eintritt der Legitimation durch Nachfolgung der Eheschließung gehört nicht in den erweiterten Wirkungsbereich der Geschäftsstelle. Ein diesbezüglicher vom Rechtspfleger gefaßter Beschluß ist nichtig. Entscheidungstexte 1 Ob 499/61 Entscheidungstext OGH 10.01.1962 1 Ob 499/61 EvBl 1962/115 ... mehr lesen...