Norm
ABGB §161Rechtssatz
Die Beschlußfassung über den Eintritt der Legitimation durch Nachfolgung der Eheschließung gehört nicht in den erweiterten Wirkungsbereich der Geschäftsstelle. Ein diesbezüglicher vom Rechtspfleger gefaßter Beschluß ist nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007483Dokumentnummer
JJR_19620110_OGH0002_0010OB00499_6100000_001