Begründung: Die Antragstellerin war nach dem Vorbringen in ihrem beim Exekutionsgericht eingebrachten Antrag vom 18. August 2006 verpflichtete Partei in 35 durch Aktenzahlen und Anführung der Namen der betreibenden Parteien näher bezeichneten Exekutionsverfahren. Sie begehrte unter Bezug auf § 73a EO die Löschung der personenbezogenen Daten bzw. dritten Personen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr zu gewähren. Die Antragstellerin war nach dem Vorbringen in ihrem ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war nach dem Vorbringen in ihrem beim Exekutionsgericht eingebrachten Antrag vom 18. August 2006 verpflichtete Partei in 35 durch Aktenzahlen und Anführung der Namen der betreibenden Parteien näher bezeichneten Exekutionsverfahren. Sie begehrt unter Bezug auf § 73a EO die Löschung der personenbezogenen Daten bzw. dritten Personen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr zu gewähren. Die Antragstellerin war nach dem Vorbringen in ihrem b... mehr lesen...
Norm: EO §73aEinsichtsVO Exekutionsverfahren §1EinsichtsVO Exekutionsverfahren §7GOG §4
Rechtssatz: Das Löschungsverfahren betreffend unrichtig gewordener Eintragungen in Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens iSd § 73a EO und §§ 1 und 7 der EinsichtsVO ist ein Verfahren sui generis iSd § 84 GOG. Entscheidungstexte 3 Ob 31/07s Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 31/07s ... mehr lesen...