TE OGH 2007/4/25 3Ob37/07y

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Löschung von Registereintragungen und Ausschluss der elektronischen Einsicht in Geschäftsbehelfe, infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. November 2006, GZ 2 R 355/06d-9, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 1. September 2006, GZ 21 E 5274/03i-6, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die antragstellende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin war nach dem Vorbringen in ihrem beim Exekutionsgericht eingebrachten Antrag vom 18. August 2006 verpflichtete Partei in 35 durch Aktenzahlen und Anführung der Namen der betreibenden Parteien näher bezeichneten Exekutionsverfahren. Sie begehrt unter Bezug auf § 73a EO die Löschung der personenbezogenen Daten bzw. dritten Personen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr zu gewähren.Die Antragstellerin war nach dem Vorbringen in ihrem beim Exekutionsgericht eingebrachten Antrag vom 18. August 2006 verpflichtete Partei in 35 durch Aktenzahlen und Anführung der Namen der betreibenden Parteien näher bezeichneten Exekutionsverfahren. Sie begehrt unter Bezug auf Paragraph 73 a, EO die Löschung der personenbezogenen Daten bzw. dritten Personen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr zu gewähren.

Gemäß § 7 Abs 1 der VO des BMJ über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens sei die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren, wenn sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert habe, etwa deshalb, weil der Exekutionsantrag abgewiesen oder das Exekutionsverfahren eingestellt wurde. Beim Exekutionsgericht werde jedoch den im § 73a EO genannten Personen Einsicht in personenbezogene Daten der Antragstellerin gewährt, auch wenn die Exekution eingestellt wurde. Beispielsweise hätten Rechtsanwälte von Geschäftspartnern der Antragstellerin Auskunft über Exekutionsverfahren aus dem Jahr 1993 erhalten. Das Bezirksgericht Innsbruck stelle missbräuchlich unrichtige Amtsbestätigungen darüber aus, dass im ADV-E Namensverzeichnis bestimmte „Exekutionen als offen aufscheinen (ohne Prüfung des tatsächlichen Status)". Darunter müsse ein Dritter verstehen, dass das Exekutionsverfahren noch anhängig sei. Tatsächlich seien (im Fall der Antragstellerin) die Exekutionen zum Teil schon seit Jahren eingestellt gewesen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der VO des BMJ über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens sei die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren, wenn sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert habe, etwa deshalb, weil der Exekutionsantrag abgewiesen oder das Exekutionsverfahren eingestellt wurde. Beim Exekutionsgericht werde jedoch den im Paragraph 73 a, EO genannten Personen Einsicht in personenbezogene Daten der Antragstellerin gewährt, auch wenn die Exekution eingestellt wurde. Beispielsweise hätten Rechtsanwälte von Geschäftspartnern der Antragstellerin Auskunft über Exekutionsverfahren aus dem Jahr 1993 erhalten. Das Bezirksgericht Innsbruck stelle missbräuchlich unrichtige Amtsbestätigungen darüber aus, dass im ADV-E Namensverzeichnis bestimmte „Exekutionen als offen aufscheinen (ohne Prüfung des tatsächlichen Status)". Darunter müsse ein Dritter verstehen, dass das Exekutionsverfahren noch anhängig sei. Tatsächlich seien (im Fall der Antragstellerin) die Exekutionen zum Teil schon seit Jahren eingestellt gewesen.

Das Erstgericht wies durch seinen Rechtspfleger in der Exekutionssache AZ 21 E 5274/03i den Antrag „auf Löschung personenbezogener Daten im Sinne des § 73a Exekutionsordnung (EO)" ab. Das gegenständliche Exekutionsverfahren sei am 14. November 2003 offenbar infolge Zahlung der verpflichteten Partei eingestellt worden. Nach einer Änderung der Rechtslage aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH sei die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens bei einer nachträglichen Änderung des Aussagewerts der Daten zu beschränken. Bei einer Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen Befriedigung des betreibenden Gläubigers sei dieser Umstand (Status) in der uneingeschränkten Auskunft nur zu ergänzen. Eine Löschung der Daten komme nicht in Betracht.Das Erstgericht wies durch seinen Rechtspfleger in der Exekutionssache AZ 21 E 5274/03i den Antrag „auf Löschung personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 73 a, Exekutionsordnung (EO)" ab. Das gegenständliche Exekutionsverfahren sei am 14. November 2003 offenbar infolge Zahlung der verpflichteten Partei eingestellt worden. Nach einer Änderung der Rechtslage aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH sei die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens bei einer nachträglichen Änderung des Aussagewerts der Daten zu beschränken. Bei einer Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen Befriedigung des betreibenden Gläubigers sei dieser Umstand (Status) in der uneingeschränkten Auskunft nur zu ergänzen. Eine Löschung der Daten komme nicht in Betracht.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin mit folgender Begründung als unzulässig zurück:

„Nach § 73a EO hat der Bundesminister für Justiz unter anderem unter Bedachtnahme auf eine Sicherung vor Missbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübertragung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen, wobei die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln ist.„Nach Paragraph 73 a, EO hat der Bundesminister für Justiz unter anderem unter Bedachtnahme auf eine Sicherung vor Missbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübertragung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen, wobei die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln ist.

Diese Verordnung wurde vom Bundesminister für Justiz am 20. September 1996 erlassen und im BGBl 498/1996 kundgemacht. Diese Verordnung beinhaltete unter anderem im § 1 Abs 1 Z 1, dass als Geschäftsbehelfe, in die elektronisch Einsicht genommen werden könne, die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien bestimmt werden und dass (Abs 2 Z 1) diese Namensverzeichnisse mindestens 14 Monate nach der letzten Veränderung im Geschäftsregister verfügbar zu sein haben.Diese Verordnung wurde vom Bundesminister für Justiz am 20. September 1996 erlassen und im Bundesgesetzblatt 498 aus 1996, kundgemacht. Diese Verordnung beinhaltete unter anderem im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, dass als Geschäftsbehelfe, in die elektronisch Einsicht genommen werden könne, die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien bestimmt werden und dass (Absatz 2, Ziffer eins,) diese Namensverzeichnisse mindestens 14 Monate nach der letzten Veränderung im Geschäftsregister verfügbar zu sein haben.

Mit einem Erkenntnis vom 12. 12. 2002, G 194/02, V 45/02, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass diese dargestellten Verordnungsteile gesetzwidrig sind und demzufolge § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben. Begründet wurde dies - zusammengefasst - damit, dass der in § 73a EO genannte Tatbestand „unter Bedachtnahme auf eine Sicherung vor Missbrauch" dahingehend zu verstehen sei, dass der Bundesminister für Justiz im Verordnungswege jene Regelungen zu erlassen habe, die dem Anliegen der Betroffenen Rechnung tragen, hinsichtlich der elektronischen Einsicht Dritter in die ihn betreffenden personenbezogenen Daten (die Namensverzeichnisse) die Richtigstellung, worunter auch die Ergänzung personenbezogener Daten für Zwecke der elektronischen Einsicht verstanden werden kann, oder Löschung, hier im Sinne eines Ausschlusses der elektronischen Einsicht in die in Rede stehenden personenbezogenen Daten, erwirken zu können. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen seien daher insoferne gesetzwidrig, als sie eine derartige Ergänzung bzw einen solchen Ausschluss von der elektronischen Einsicht (vor Ablauf der mindestens 14-monatigen Frist) ausschließen und somit gebieten, dass in die oben genannten Daten des Namensverzeichnisses durch mindestens 14 Monate hindurch auch dann noch Einsicht zu gewähren ist, wenn sich der Aussagewert dieser Daten bereits geändert habe. Die Aufhebung dieser Teile wurde gemäß Art 139 Abs 5 B-VG mit BGBl II 290/2003 kundgemacht. In Entsprechung dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes wurde daraufhin mit BGBl II 590/2003 die dargestellte Verordnung insoferne geändert, als die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien mindestens 18, höchstens jedoch 20 Monate nach der letzten Veränderung im Geschäftsregister verfügbar zu halten sind und ein § 7 neu in die Verordnung eingefügt wurde. Demnach ist dann, wenn sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, insbesondere deshalb, weil das Exekutionsverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren, wobei diese Bestimmung mit 1. Jänner 2004 in Kraft trat.Mit einem Erkenntnis vom 12. 12. 2002, G 194/02, römisch fünf 45/02, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass diese dargestellten Verordnungsteile gesetzwidrig sind und demzufolge Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben. Begründet wurde dies - zusammengefasst - damit, dass der in Paragraph 73 a, EO genannte Tatbestand „unter Bedachtnahme auf eine Sicherung vor Missbrauch" dahingehend zu verstehen sei, dass der Bundesminister für Justiz im Verordnungswege jene Regelungen zu erlassen habe, die dem Anliegen der Betroffenen Rechnung tragen, hinsichtlich der elektronischen Einsicht Dritter in die ihn betreffenden personenbezogenen Daten (die Namensverzeichnisse) die Richtigstellung, worunter auch die Ergänzung personenbezogener Daten für Zwecke der elektronischen Einsicht verstanden werden kann, oder Löschung, hier im Sinne eines Ausschlusses der elektronischen Einsicht in die in Rede stehenden personenbezogenen Daten, erwirken zu können. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen seien daher insoferne gesetzwidrig, als sie eine derartige Ergänzung bzw einen solchen Ausschluss von der elektronischen Einsicht (vor Ablauf der mindestens 14-monatigen Frist) ausschließen und somit gebieten, dass in die oben genannten Daten des Namensverzeichnisses durch mindestens 14 Monate hindurch auch dann noch Einsicht zu gewähren ist, wenn sich der Aussagewert dieser Daten bereits geändert habe. Die Aufhebung dieser Teile wurde gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 290 aus 2003, kundgemacht. In Entsprechung dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes wurde daraufhin mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2003, die dargestellte Verordnung insoferne geändert, als die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien mindestens 18, höchstens jedoch 20 Monate nach der letzten Veränderung im Geschäftsregister verfügbar zu halten sind und ein Paragraph 7, neu in die Verordnung eingefügt wurde. Demnach ist dann, wenn sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, insbesondere deshalb, weil das Exekutionsverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren, wobei diese Bestimmung mit 1. Jänner 2004 in Kraft trat.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 13. 10. 1993, G 248/91, V 190/91 (womit die im § 219 Abs 2 zweiter Satz ZPO normierte Bestimmung, wonach die Akteneinsicht unter bestimmten Umständen vom Vorsteher des Gerichtes gestattet werden kann, als gesetzwidrig aufgehoben wurde) ausgesprochen, dass die Gewährung von Akteneinsicht bzw Abschriftennahme im zivilgerichtlichen Verfahren auch an dritte, am Verfahren nicht beteiligte Personen nicht dem Bereich der Justizverwaltung, sondern der gerichtlichen Rechtsprechung zuzurechnen ist, wobei dies auch für die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe gerichtlicher Verfahren gilt. Über den Inhalt der gerichtlichen Akten bzw Geschäftsbehelfe und damit auch der Registerdaten hat ebenfalls die Gerichtsbarkeit zu entscheiden, sodass daher die hier in Rede stehende Frage, ob überhaupt, wenn ja, wem und in welchem Umfange Daten zu speichern bzw Dritten Einsicht in diese Daten zu gewähren ist, im Rahmen der Rechtsprechung zu entscheiden ist (vgl dazu auch VfGH vom 12. 12. 2002, G 194/02, mit näherer Darstellung).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 13. 10. 1993, G 248/91, römisch fünf 190/91 (womit die im Paragraph 219, Absatz 2, zweiter Satz ZPO normierte Bestimmung, wonach die Akteneinsicht unter bestimmten Umständen vom Vorsteher des Gerichtes gestattet werden kann, als gesetzwidrig aufgehoben wurde) ausgesprochen, dass die Gewährung von Akteneinsicht bzw Abschriftennahme im zivilgerichtlichen Verfahren auch an dritte, am Verfahren nicht beteiligte Personen nicht dem Bereich der Justizverwaltung, sondern der gerichtlichen Rechtsprechung zuzurechnen ist, wobei dies auch für die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe gerichtlicher Verfahren gilt. Über den Inhalt der gerichtlichen Akten bzw Geschäftsbehelfe und damit auch der Registerdaten hat ebenfalls die Gerichtsbarkeit zu entscheiden, sodass daher die hier in Rede stehende Frage, ob überhaupt, wenn ja, wem und in welchem Umfange Daten zu speichern bzw Dritten Einsicht in diese Daten zu gewähren ist, im Rahmen der Rechtsprechung zu entscheiden ist vergleiche dazu auch VfGH vom 12. 12. 2002, G 194/02, mit näherer Darstellung).

Register und sonstige Geschäftsbehelfe sind in §§ 80 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) geregelt. Dieses führt in seiner Fassung BGBl I Nr 128/2004 aus, dass bei jedem Gericht Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen sind, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheit zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern. In diese Register und Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um diesen Zweck zu erfüllen, wobei die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu erfolgen hat. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen (§ 80 Abs 1 und 2 GOG).Register und sonstige Geschäftsbehelfe sind in Paragraphen 80, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) geregelt. Dieses führt in seiner Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2004, aus, dass bei jedem Gericht Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen sind, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheit zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern. In diese Register und Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um diesen Zweck zu erfüllen, wobei die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu erfolgen hat. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen (Paragraph 80, Absatz eins und 2 GOG).

Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000-DSG 2000) in der Fassung BGBl I Nr 13/2005 bestimmt in seinem Artikel 1, § 1, der eine Verfassungsbestimmung ist, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privatlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (Abs 1). Jedermann hat (§ 1 Abs 3 und § 27), soweit ihn betreffende personenbezogene Daten die zur automationsunterstützten Verarbeitung bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen unter anderem das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Um - unter anderem - dieses Recht durchzusetzen sieht der 6. Abschnitt des Datenschutzgesetzes die Gewährung von Rechtsschutz durch die Datenschutzkommission und in Teilbereichen für Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereiches die ordentlichen Gerichte vor. Von diesem Rechtsschutzsystem sind jedoch nach § 31 Abs 1 DSG 2000 Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit ausgenommen. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass die von DSG 2000 gewährten Rechte unzweifelhaft auch für den Bereich der Gerichtsbarkeit gelten und dass demzufolge ein Bedarf nach einem entsprechenden Rechtsschutzinstrumentarium besteht (vgl dazu die Regierungsvorlage zur Zivilverfahrensnovelle 2004, 613 BlgNR XXII. GP zu §§ 83 bis 85 GOG). Demzufolge wurde mit der Zivilverfahrensnovelle 2004 (BGBl I Nr 128/2004) § 83 GOG geschaffen. Demnach richtet sich in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften der Zivilverfahrensnovelle 2004 und den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Nach § 84 GOG ist das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogenen Daten vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000) geltend zu machen. Nach den Definitionen des DSG 2000 - die zweifelsfrei auch für gerichtliche Daten gelten - sind Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist, Betroffener in diesem Sinne ist jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden (§ 4 Z 1 und 3 DSG 2000). Nach § 4 Z 8 DSG ist unter Verwendung von Daten jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln zu verstehen, Ziffer 9 definiert das „Verarbeiten von Daten" dahingehend, dass darunter unter anderem das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Verändern, Verknüpfen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Sperren, Löschen oder Vernichten zu verstehen ist.Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000-DSG 2000) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005, bestimmt in seinem Artikel 1, Paragraph eins,, der eine Verfassungsbestimmung ist, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privatlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (Absatz eins,). Jedermann hat (Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 27,), soweit ihn betreffende personenbezogene Daten die zur automationsunterstützten Verarbeitung bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen unter anderem das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Um - unter anderem - dieses Recht durchzusetzen sieht der 6. Abschnitt des Datenschutzgesetzes die Gewährung von Rechtsschutz durch die Datenschutzkommission und in Teilbereichen für Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereiches die ordentlichen Gerichte vor. Von diesem Rechtsschutzsystem sind jedoch nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit ausgenommen. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass die von DSG 2000 gewährten Rechte unzweifelhaft auch für den Bereich der Gerichtsbarkeit gelten und dass demzufolge ein Bedarf nach einem entsprechenden Rechtsschutzinstrumentarium besteht vergleiche dazu die Regierungsvorlage zur Zivilverfahrensnovelle 2004, 613 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraphen 83 bis 85 GOG). Demzufolge wurde mit der Zivilverfahrensnovelle 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2004,) Paragraph 83, GOG geschaffen. Demnach richtet sich in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften der Zivilverfahrensnovelle 2004 und den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Nach Paragraph 84, GOG ist das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogenen Daten vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) geltend zu machen. Nach den Definitionen des DSG 2000 - die zweifelsfrei auch für gerichtliche Daten gelten - sind Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist, Betroffener in diesem Sinne ist jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden (Paragraph 4, Ziffer eins und 3 DSG 2000). Nach Paragraph 4, Ziffer 8, DSG ist unter Verwendung von Daten jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln zu verstehen, Ziffer 9 definiert das „Verarbeiten von Daten" dahingehend, dass darunter unter anderem das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Verändern, Verknüpfen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Sperren, Löschen oder Vernichten zu verstehen ist.

Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Exekutionsverfahren Daten in diesem Sinne gespeichert werden und dass die Verpflichteten eines Exekutionsverfahrens, so auch die Antragstellerin, Betroffene im Sinne des DSG sind. Wenn daher im Zuge eines Exekutionsverfahrens Daten etwa entgegen der Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens idF BGBl II 590/2003 derartig gespeichert werden, dass relevante Änderungen iSd § 7 dieser Verordnung nicht im Namensverzeichnis ersichtlich gemacht werden oder aber dass über die in § 1 Abs 2 Z 1 genannten Fristen hinaus Einsicht gewährt wird, dann handelt es sich zweifelsfrei um iSd § 84 GOG unrichtig oder unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten, sodass daher die Bestimmung des § 84 GOG für die hier in Rede stehende Frage zur Anwendung kommt.Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Exekutionsverfahren Daten in diesem Sinne gespeichert werden und dass die Verpflichteten eines Exekutionsverfahrens, so auch die Antragstellerin, Betroffene im Sinne des DSG sind. Wenn daher im Zuge eines Exekutionsverfahrens Daten etwa entgegen der Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2003, derartig gespeichert werden, dass relevante Änderungen iSd Paragraph 7, dieser Verordnung nicht im Namensverzeichnis ersichtlich gemacht werden oder aber dass über die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fristen hinaus Einsicht gewährt wird, dann handelt es sich zweifelsfrei um iSd Paragraph 84, GOG unrichtig oder unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten, sodass daher die Bestimmung des Paragraph 84, GOG für die hier in Rede stehende Frage zur Anwendung kommt.

Ansprüche iSd § 84 GOG auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten sind vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist, geltend zu machen. Zuständig für das Eintragen dieser Daten ist zweifelsfrei das Erstgericht, dieses war daher auch für die Bearbeitung des gegenständlichen Antrages zuständig.Ansprüche iSd Paragraph 84, GOG auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten sind vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist, geltend zu machen. Zuständig für das Eintragen dieser Daten ist zweifelsfrei das Erstgericht, dieses war daher auch für die Bearbeitung des gegenständlichen Antrages zuständig.

§ 84 GOG regelt allerdings, dass die Entscheidung über derartige Anträge in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen ergeht, wobei gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist.Paragraph 84, GOG regelt allerdings, dass die Entscheidung über derartige Anträge in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen ergeht, wobei gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Im gegenständlichen Falle hat das Erstgericht über den Antrag auf Löschung bzw Ausschluss von der elektronischen Einsicht mit der angefochtenen Entscheidung entschieden, der von der Antragstellerin erhobene Rekurs ist nach § 84 letzter Satz GO unzulässig und war daher nach § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen."Im gegenständlichen Falle hat das Erstgericht über den Antrag auf Löschung bzw Ausschluss von der elektronischen Einsicht mit der angefochtenen Entscheidung entschieden, der von der Antragstellerin erhobene Rekurs ist nach Paragraph 84, letzter Satz GO unzulässig und war daher nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zurückzuweisen."

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und das ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur gestellten Frage der Rechtsmittelzulässigkeit zulässig sei. Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Antragstellerin die Abänderung dahin, dass ihrem im Verfahren erster Instanz gestellten Antrag stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, zu der eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unvollständiger Erledigung der Sachanträge (die Rekurswerberin rügt, dass über den für 35 Exekutionsverfahren gestellten Löschungsantrag nur in einem Exekutionsverfahren entschieden worden sei) und die Rekursausführungen zur materiell-rechtlichen Rechtslage (also zur sachlichen Berechtigung des Geheimhaltungsanspruchs) sind nicht entscheidungswesentlich, wenn die Rechtsansicht des Rekursgerichts über den Rechtsmittelausschluss nach § 84 GOG zutrifft und der Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nicht zu teilen ist, dass über den Löschungsantrag in einem Verfahren nach den Bestimmungen der EO zu entscheiden wäre. Zu diesem Punkt vertritt die Rekurswerberin die Ansicht, dass die Verfahrensvorschriften des § 84 GOG nur für bürgerliche Rechtssachen Geltung hätten, Exekutionssachen aber nicht darunter fielen. Dies sei aus Art I Abs 1 EGZPO bzw. Art I Abs 1 EGEO abzuleiten. Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist folgendes auszuführen:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unvollständiger Erledigung der Sachanträge (die Rekurswerberin rügt, dass über den für 35 Exekutionsverfahren gestellten Löschungsantrag nur in einem Exekutionsverfahren entschieden worden sei) und die Rekursausführungen zur materiell-rechtlichen Rechtslage (also zur sachlichen Berechtigung des Geheimhaltungsanspruchs) sind nicht entscheidungswesentlich, wenn die Rechtsansicht des Rekursgerichts über den Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 84, GOG zutrifft und der Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nicht zu teilen ist, dass über den Löschungsantrag in einem Verfahren nach den Bestimmungen der EO zu entscheiden wäre. Zu diesem Punkt vertritt die Rekurswerberin die Ansicht, dass die Verfahrensvorschriften des Paragraph 84, GOG nur für bürgerliche Rechtssachen Geltung hätten, Exekutionssachen aber nicht darunter fielen. Dies sei aus Art römisch eins Absatz eins, EGZPO bzw. Art römisch eins Absatz eins, EGEO abzuleiten. Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist folgendes auszuführen:

1. Zur Rechtsentwicklung und zu den hier anzuwendenden Normen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Darstellung des Rekursgerichts, die oben wörtlich wiedergegeben wurde, verwiesen werden.

2. Mit dem Löschungsantrag wird materiell-rechtlich ein Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verfolgt. Mit den durch die ZVN 2004 eingefügten §§ 83-85 GOG sollten die die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des DSG 2000 angepasst und ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Organe der Gerichtsbarkeit geschaffen werden (RV, 613 BlgNR XXII. GP, 1). Der Gesetzgeber ging von einem Regelungsbedarf aus, weil Akte der Gerichtsbarkeit vom Rechtsschutzsystem des Datenschutzes ausgenommen waren und keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission bestand (RV, aaO 18). Für den Anspruch auf Richtigstellung und Löschung in Ansehung der Register und Geschäftsbehelfe wurde mit den zitierten Gesetzesstellen eine Zuständigkeit und ein Verfahren vorgesehen (RV, aaO 19). Gemäß § 84 GOG hat das für die Eintragung der Daten zuständige Gericht (Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000) über den Löschungsantrag in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO.2. Mit dem Löschungsantrag wird materiell-rechtlich ein Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verfolgt. Mit den durch die ZVN 2004 eingefügten Paragraphen 83 -, 85, GOG sollten die die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des DSG 2000 angepasst und ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Organe der Gerichtsbarkeit geschaffen werden (RV, 613 BlgNR römisch 22 . GP, 1). Der Gesetzgeber ging von einem Regelungsbedarf aus, weil Akte der Gerichtsbarkeit vom Rechtsschutzsystem des Datenschutzes ausgenommen waren und keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission bestand (RV, aaO 18). Für den Anspruch auf Richtigstellung und Löschung in Ansehung der Register und Geschäftsbehelfe wurde mit den zitierten Gesetzesstellen eine Zuständigkeit und ein Verfahren vorgesehen (RV, aaO 19). Gemäß Paragraph 84, GOG hat das für die Eintragung der Daten zuständige Gericht (Auftraggeber nach Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) über den Löschungsantrag in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO.

3. Entgegen den Revisionsrekursausführungen ist aus dem in § 84 GOG für die Zuständigkeit und die Verfahrensart maßgeblichen Wortlaut „in bürgerlichen Rechtssachen" nicht zu folgern, dass für die Richtigstellung und Löschung von Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens iSd § 73a EO und der Durchführungsverordnung BGBl II 2003/590 (EinsichtsVO) die Verfahrensbestimmungen und daher auch die Rechtsmittelbestimmungen der EO (bzw. über § 78 EO der ZPO) anzuwenden wären. Der Begriff „bürgerliche Rechtssachen" ist ein weiterer als der im Art I Abs 1 EGZPO angeführte Begriff „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten", wie sich dies schon aus der Bestimmung des § 1 JN über die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ergibt. Dass darunter auch die Gerichtsbarkeit in Exekutionssachen zu verstehen ist, kann wohl keinen Zweifel unterliegen. Der erste Teil der JN gilt für alle ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und für alle vor diesen durchgeführten Verfahren, also Zivilprozesse, Exekutions-, Insolvenz- und Außerstreitverfahren (Fasching, in Fasching, ZPG2, Vorbem zur JN Rz 2). Wenn daher § 84 GOG von bürgerlichen Rechtssachen spricht, sind davon auch Exekutionssachen erfasst. Aus der Wortwahl des Gesetzgebers ist der Gesetzeszweck abzuleiten. Beabsichtigt war offenkundig nur eine Abgrenzung der Zuständigkeit und des Verfahrens zwischen Zivil- und Strafsachen. Für die Ansicht, dass das außerstreitige Verfahren nur für Ansprüche auf Richtigstellung und Löschung personenbezogener Daten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt gewesen sei, fehlt jeder Anhaltspunkt.3. Entgegen den Revisionsrekursausführungen ist aus dem in Paragraph 84, GOG für die Zuständigkeit und die Verfahrensart maßgeblichen Wortlaut „in bürgerlichen Rechtssachen" nicht zu folgern, dass für die Richtigstellung und Löschung von Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens iSd Paragraph 73 a, EO und der Durchführungsverordnung BGBl römisch II 2003/590 (EinsichtsVO) die Verfahrensbestimmungen und daher auch die Rechtsmittelbestimmungen der EO (bzw. über Paragraph 78, EO der ZPO) anzuwenden wären. Der Begriff „bürgerliche Rechtssachen" ist ein weiterer als der im Art römisch eins Absatz eins, EGZPO angeführte Begriff „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten", wie sich dies schon aus der Bestimmung des Paragraph eins, JN über die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ergibt. Dass darunter auch die Gerichtsbarkeit in Exekutionssachen zu verstehen ist, kann wohl keinen Zweifel unterliegen. Der erste Teil der JN gilt für alle ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und für alle vor diesen durchgeführten Verfahren, also Zivilprozesse, Exekutions-, Insolvenz- und Außerstreitverfahren (Fasching, in Fasching, ZPG2, Vorbem zur JN Rz 2). Wenn daher Paragraph 84, GOG von bürgerlichen Rechtssachen spricht, sind davon auch Exekutionssachen erfasst. Aus der Wortwahl des Gesetzgebers ist der Gesetzeszweck abzuleiten. Beabsichtigt war offenkundig nur eine Abgrenzung der Zuständigkeit und des Verfahrens zwischen Zivil- und Strafsachen. Für die Ansicht, dass das außerstreitige Verfahren nur für Ansprüche auf Richtigstellung und Löschung personenbezogener Daten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt gewesen sei, fehlt jeder Anhaltspunkt.

4. An dieser Beurteilung vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass die elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens in § 73a EO und der zitierten EinsichtsVO (in § 7) geregelt ist:4. An dieser Beurteilung vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass die elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens in Paragraph 73 a, EO und der zitierten EinsichtsVO (in Paragraph 7,) geregelt ist:

Wohl sind in den angeführten Gesetzesstellen die materiell-rechtlichen Ansprüche auf Einsicht bzw. auf Ausschluss von der elektronischen Einsicht geregelt, nicht aber das Verfahren, wie diese Ansprüche durchzusetzen sind. Dies gilt beispielsweise auch für den Anspruch auf Akteneinsicht durch die Verfahrensparteien oder Dritte etwa in einem Zivilprozess (§ 219 ZPO). Dort ist zur Entscheidung über die Einsichtnahme im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr der Gerichtsvorsteher oder Präsident des Gerichtshofs, sondern der Prozessrichter im Rahmen der Rechtsprechung zuständig (9 Ob 237/98p; Gitschthaler in Rechberger3 § 219 ZPO Rz 7 mwN). Grundsätzlich wäre also in einem Exekutionsverfahren der Exekutionsrichter entscheidungsbefugt und jeweils eine Anfechtung sogar bis zum Obersten Gerichtshof möglich, wie dies im Wege der Analogie auch für das außerstreitige Verfahren vertreten wird (RIS-Justiz RS0005812). Nun regelt aber das GOG die Führung von Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen und sieht unter der Überschrift Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in den §§ 83 bis 85 zur Durchsetzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsanspruchs ausdrücklich das außerstreitige Verfahren vor. Auch wenn daher der materiell-rechtliche Geheimhaltungsanspruch des Betroffenen in § 73a EO und § 7 EinsichtsVO genannt ist und diese Bestimmungen in diesem Punkt leges speciales gegenüber § 84 GOG sind, wird das Verfahren nur in letzterem und jüngerem Gesetz geregelt, das nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori anzuwenden ist. Bei gegenteiliger Ansicht verbliebe für die Verfahrensanordnung des GOG kein erkennbarer Anwendungsbereich.Wohl sind in den angeführten Gesetzesstellen die materiell-rechtlichen Ansprüche auf Einsicht bzw. auf Ausschluss von der elektronischen Einsicht geregelt, nicht aber das Verfahren, wie diese Ansprüche durchzusetzen sind. Dies gilt beispielsweise auch für den Anspruch auf Akteneinsicht durch die Verfahrensparteien oder Dritte etwa in einem Zivilprozess (Paragraph 219, ZPO). Dort ist zur Entscheidung über die Einsichtnahme im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr der Gerichtsvorsteher oder Präsident des Gerichtshofs, sondern der Prozessrichter im Rahmen der Rechtsprechung zuständig (9 Ob 237/98p; Gitschthaler in Rechberger3 Paragraph 219, ZPO Rz 7 mwN). Grundsätzlich wäre also in einem Exekutionsverfahren der Exekutionsrichter entscheidungsbefugt und jeweils eine Anfechtung sogar bis zum Obersten Gerichtshof möglich, wie dies im Wege der Analogie auch für das außerstreitige Verfahren vertreten wird (RIS-Justiz RS0005812). Nun regelt aber das GOG die Führung von Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen und sieht unter der Überschrift Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in den Paragraphen 83 bis 85 zur Durchsetzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsanspruchs ausdrücklich das außerstreitige Verfahren vor. Auch wenn daher der materiell-rechtliche Geheimhaltungsanspruch des Betroffenen in Paragraph 73 a, EO und Paragraph 7, EinsichtsVO genannt ist und diese Bestimmungen in diesem Punkt leges speciales gegenüber Paragraph 84, GOG sind, wird das Verfahren nur in letzterem und jüngerem Gesetz geregelt, das nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori anzuwenden ist. Bei gegenteiliger Ansicht verbliebe für die Verfahrensanordnung des GOG kein erkennbarer Anwendungsbereich.

Dazu kommt, dass der hier zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Löschung unrichtig gewordener Eintragungen in einem Geschäftsbehelf vom Recht auf Akteneinsicht abzugrenzen ist. Geschäftsbehelfe sind nicht Teil des Gerichtsaktes. Sie dienen - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Rechtssache zu bieten, um so den Geschäftsgang sicherzustellen. Es ist daher sachgerecht, die Richtigstellung von Geschäftsbehelfen nicht als Teil der einzelnen Verfahren anzusehen, auch wenn sie zur Überwachung der Vollziehung und im Interesse Dritter (Einsichtsrecht der Rechtsanwälte und Notare unter eng bestimmten Voraussetzungen), nicht aber zur Wahrung der konkreten Interessen der Verfahrensparteien geführt werden. Das Löschungsverfahren betreffend unrichtig gewordener Eintragungen in Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens iSd § 73a EO und §§ 1 und 7 der EinsichtsVO ist daher ein Verfahren sui generis iSd § 84 GOG.Dazu kommt, dass der hier zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Löschung unrichtig gewordener Eintragungen in einem Geschäftsbehelf vom Recht auf Akteneinsicht abzugrenzen ist. Geschäftsbehelfe sind nicht Teil des Gerichtsaktes. Sie dienen - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Rechtssache zu bieten, um so den Geschäftsgang sicherzustellen. Es ist daher sachgerecht, die Richtigstellung von Geschäftsbehelfen nicht als Teil der einzelnen Verfahren anzusehen, auch wenn sie zur Überwachung der Vollziehung und im Interesse Dritter (Einsichtsrecht der Rechtsanwälte und Notare unter eng bestimmten Voraussetzungen), nicht aber zur Wahrung der konkreten Interessen der Verfahrensparteien geführt werden. Das Löschungsverfahren betreffend unrichtig gewordener Eintragungen in Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens iSd Paragraph 73 a, EO und Paragraphen eins und 7 der EinsichtsVO ist daher ein Verfahren sui generis iSd Paragraph 84, GOG.

5. Schließlich ist auch eine Qualifizierung der Rechtssachen über Löschungsanträge und Einsichtsanträge in Ansehung von Geschäftsbehelfen als reine Justizverwaltungssachen abzulehnen, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, für gleichartige Ansprüche und Interessenlagen ohne triftige Gründe sowohl eine Gerichtszuständigkeit als auch eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde beabsichtigt zu haben. Dass die Entscheidung über die Einsicht in Gerichtsakten und Geschäftsbehelfe (also über Auskunftsansprüche), aber auch die Entscheidung über die Richtigstellungs- und Löschungsansprüche Akte der Rechtsprechung sind, hat das Rekursgericht mit Hinweis auf die Judikatur des VfGH zutreffend bejaht.

6. Das Rekursgericht hat aus den dargelegten Gründen ohne Rechtsirrtum eine Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verneint. Es kann daher auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob der Rechtspfleger des Erstgerichts entscheidungsbefugt war. Auch eine allenfalls nichtige Entscheidung unterliegt wie jede rechtsirrige Entscheidung dem Rechtsmittelausschluss des § 84 GOG. Die mangelnde Anfechtbarkeit ist verfassungsrechtlich (Art 6 MRK) unbedenklich (RIS-Justiz RS0043962), zumal das Gesetz hier in § 85 GOG ohnehin einen weiteren Rechtsbehelf, nämlich den Feststellungsanspruch des in seinem Geheimhaltungsanspruch Verletzten, vorsieht.6. Das Rekursgericht hat aus den dargelegten Gründen ohne Rechtsirrtum eine Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verneint. Es kann daher auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob der Rechtspfleger des Erstgerichts entscheidungsbefugt war. Auch eine allenfalls nichtige Entscheidung unterliegt wie jede rechtsirrige Entscheidung dem Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, GOG. Die mangelnde Anfechtbarkeit ist verfassungsrechtlich (Artikel 6, MRK) unbedenklich (RIS-Justiz RS0043962), zumal das Gesetz hier in Paragraph 85, GOG ohnehin einen weiteren Rechtsbehelf, nämlich den Feststellungsanspruch des in seinem Geheimhaltungsanspruch Verletzten, vorsieht.

Anmerkung

E84032 3Ob37.07y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4352 = Sailer, Zak 2007/600 S 343 - Sailer, Zak 2007,343 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00037.07Y.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20070425_OGH0002_0030OB00037_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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