Index: 43/01 Wehrrecht allgemein43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1956 §21 Abs4;WehrRÄG 1983 Art2;ZDG 1974 §34;
Rechtssatz: Im Anwendungsgebiet des § 21 Abs 4 des HeeresgebührenG verbietet sich eine Unterscheidung nach verheirateten und unverheirateten Wehrpflichtigen (Zivildienstleistenden). - Für die "Beibehaltung der notwendigen Wohnung" kommt es auf deren tatsächliche Benützung und nicht darauf an, ... mehr lesen...