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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HGG 1956 §21 Abs4;Rechtssatz
Im Anwendungsgebiet des § 21 Abs 4 des HeeresgebührenG verbietet sich eine Unterscheidung nach verheirateten und unverheirateten Wehrpflichtigen (Zivildienstleistenden). - Für die "Beibehaltung der notwendigen Wohnung" kommt es auf deren tatsächliche Benützung und nicht darauf an, ob der Wehrpflichtige (Zivildienstleistende) dort auch polizeilich gemeldet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010276.X01Im RIS seit
25.05.2004