RS Vwgh 1987/2/11 84/01/0276

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 1956 §21 Abs4;
WehrRÄG 1983 Art2;
ZDG 1974 §34;

Rechtssatz

Im Anwendungsgebiet des § 21 Abs 4 des HeeresgebührenG verbietet sich eine Unterscheidung nach verheirateten und unverheirateten Wehrpflichtigen (Zivildienstleistenden). - Für die "Beibehaltung der notwendigen Wohnung" kommt es auf deren tatsächliche Benützung und nicht darauf an, ob der Wehrpflichtige (Zivildienstleistende) dort auch polizeilich gemeldet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010276.X01

Im RIS seit

25.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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