Den Beklagten steht als den Eigentümern der Liegenschaft EZ. 5 KG. K. auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Agrarbezirksbehörde das landwirtschaftliche Bringungsrecht mit dem Recht, jederzeit zu gehen und mit Wirtschaftsfuhren aller Art zu fahren, zu Lasten der klägerischen Grundstücke Nr. 20 und 21 KG. K. zu. Mit der Behauptung, daß die Beklagten dieses Recht in letzter Zeit immer mehr zu anderen Zwecken, insbesondere für gewöhnliche Fahrten mit Motorrädern un... mehr lesen...
Norm: ABGB §477ABGB §484GSGG BGBl 103/1951 §1GSGG §2nö GSLG §1nö GSLG §4
Rechtssatz: Unter dem Begriff "Wirtschaftsfuhren aller Art" ist nur der Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse größeren Ausmaßes oder die Heranschaffung der zur Bewirtschaftung des Gutes erforderlichen Gegenstände zu verstehen. Unter diesen Begriff fallen daher nicht Fahrten mit Mopeds oder Motorfahrrädern, selbst wenn sie im Interesse der Bewirtschaftung des Gutes vor... mehr lesen...