Rechtssatz
Unter dem Begriff "Wirtschaftsfuhren aller Art" ist nur der Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse größeren Ausmaßes oder die Heranschaffung der zur Bewirtschaftung des Gutes erforderlichen Gegenstände zu verstehen. Unter diesen Begriff fallen daher nicht Fahrten mit Mopeds oder Motorfahrrädern, selbst wenn sie im Interesse der Bewirtschaftung des Gutes vorgenommen werden, da sie nicht der Güterbeförderung, sondern der Personenbeförderung dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038243Dokumentnummer
JJR_19610517_OGH0002_0060OB00203_6100000_001