Gegenstand des Beschwerdefalles ist der Versuch der Erschließung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Hilfe der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (im folgenden: GSLG 1969). Das betroffene Gebiet erstreckt sich hangaufwärts von Norden nach Süden entlang des sogenannten L.-Grabens, zu dem es eine Querneigung derart aufweist, daß der diesem Graben nähergelegene westliche Teil der betroffenen Grundstücke tiefer als ihr östlicher Teil gelegen ist. ... mehr lesen...
Index: L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §14 Abs1;GSGG §14 Abs2;GSGG §2 Abs1;GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
Rechtssatz: Bringungsrechte werden grundsätzlich nur auf Antrag eingeräumt (§ 2 Abs 1 Einleitungssatz Krnt GSLG). Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft räumt dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des B... mehr lesen...