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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 17. Mai 1993, Zl. Agrar 11-299/4/93, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes und Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1) J in S, 2) E in L, und 3) B in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand des Beschwerdefalles ist der Versuch der Erschließung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Hilfe der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (im folgenden: GSLG 1969). Das betroffene Gebiet erstreckt sich hangaufwärts von Norden nach Süden entlang des sogenannten L.-Grabens, zu dem es eine Querneigung derart aufweist, daß der diesem Graben nähergelegene westliche Teil der betroffenen Grundstücke tiefer als ihr östlicher Teil gelegen ist.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. April 1975 hatte die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (AB) die - im untersten Teil des Gebietes gelegene - vom Ende des Güterweges "St.S.-L." bis zur Hofstelle der erstmitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (1.-MP) vulgo H. projektierte Bringungsanlage als eine den Bestimmungen des GSLG 1969 unterliegende "erklärt" und gleichzeitig beurkundet, daß die im nachfolgenden angeführten Grundeigentümer (darunter der Beschwerdeführer, die 1.-MP sowie die zweitmitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, 2.-MP) die Bringungsgemeinschaft "L. - vulgo H." bildeten. Diese Bringungsanlage wurde in der Folge ausgeführt und verläuft im untersten Bereich des nunmehr interessierenden Gebietes zunächst bis zum Grundstück Nr. 863 KG O. (sämtliche in der Folge angeführten Grundstücksnummern beziehen sich auf diese Katastralgemeinde) der 1.-MP, wo sie sich in einer Spitzkehre nach Norden wendet und in der Folge die Wegparzelle 1770 erreicht, welche kehrenartig eingebunden wird und von dort weiter verlaufend das Gehöft vulgo H. der 1.-MP erreicht.
An das Grundstück 863 der 1.-MP, auf welchem die Bringungsanlage "Güterweg L. - vulgo H." sich mit der vorbeschriebenen Kehre nach Norden wendet, schließen in südlicher Richtung hangaufwärts östlich des L.-Grabens hintereinander gelegen die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. 800 des Beschwerdeführers, Nr. 806/2 der 1.-MP, Nr. 808 der drittmitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (3.-MP), Nr. 809 der 3.-MP, Nr. 810 der 2.-MP, Nr. 811 der 1.-MP und im höchsten, am südlichsten gelegenen Bereich Nr. 819 der 2.-MP an.
Vom nordöstlich gelegenen Gehöft vulgo H. der 1.-MP erschließt ein traktorbefahrbarer Streifweg südlich nach oben führend die Grundstücke Nr. 863 der 1.-MP, Nr. 800 des Beschwerdeführers und Nr. 806/2 der 1.-MP im östlichen, vom L.-Graben entfernter, somit im oberen Teil der Hangquerneigung gelegenen Bereich.
Mitte der Achtzigerjahre errichtete der Beschwerdeführer zur Erschließung der westlichen, dem L.-Graben nähergelegenen Teile seines Grundstückes Nr. 800, ausgehend von der Spitzkehre des Güterweges "L. - vulgo H." auf Grundstück Nr. 863 der 1.-MP eine südlich nach oben führende, forstrechtlich genehmigte Forststraße bis etwa 40 m vor der Grenze seines Grundstückes Nr. 800 zum südlich anschließenden Grundstück Nr. 806/2 der 1.-MP auf eigene Kosten.
Mit ihrer Eingabe vom 13. April 1991 begehrten die drei MP von der AB zugunsten der Bewirtschaftung ihrer im südlichen Bereich gelegenen Grundstücke Nr. 806/2 (1.-MP), 808 und 809 (3.-MP), 810 (2.-MP), 811 (1.-MP) und 819 (2.-MP) die Einräumung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die Grundstücke Nr. 800 des Beschwerdeführers und Nr. 863 der 1.-MP.
Die AB führte am 10. Juni 1991 eine Verhandlung durch, zu welcher die MP erschienen, nicht jedoch der Beschwerdeführer, bezüglich dessen der Verhandlungsleiter mitteilte, daß dieser ihm mündlich eröffnet habe, kein Interesse zu haben, an einer zu bildenden Bringungsgemeinschaft als Mitglied teilzunehmen. Die MP schlossen ein Übereinkommen über die Bildung der Bringungsgemeinschaft "Zubringer L." zum Zwecke der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Verwaltung einer Bringungsanlage, die beim Ende des bereits ausgebauten und bestehenden Forstweges "Zubringer L." beginnen und vorwiegend in südlicher Richtung bis in die Parzelle 819 verlaufend dortselbst enden solle. Weiterer Zweck dieser Bringungsgemeinschaft solle die Erhaltung und Verwaltung der bestehenden Forststraße "Zubringer L." sein, worunter jene Wegstrecke beschrieben wurde, welche der Beschwerdeführer Mitte der Achtzigerjahre auf eigene Kosten errichtet hatte. In dem beurkundeten Übereinkommen räumten die MP sich gegenseitig sowie den jeweiligen Mitgliedern der gegründeten Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, welches in dem Recht bestehen sollte, die für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung erforderlichen Grundflächen aus den Grundstücken Nr. 863, 806/2 und 811 der 1.-MP, 808 und 809 der 3.-MP sowie 810 und 819 der 2.-MP in einer fahrbaren Regelbreite von 3 m (Kronenbreite 4 m) in Anspruch zu nehmen sowie mit allen landesüblichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zu benützen und zu befahren. Des weiteren wurde beurkundet, daß die Mitglieder der gegründeten Bringungsgemeinschaft die von der AB erstellten Satzungen als Grundlage für die Einrichtung und Tätigkeit ihrer Bringungsgemeinschaft beschlossen und den Antrag stellten, den Beschwerdeführer in die gegründete Bringungsgemeinschaft miteinzubeziehen, weil einerseits die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft den auf der Parzelle 800 errichteten Forstweg benützten müßten und andererseits der Beschwerdeführer die über die Parzelle 863 der 1.-MP errichtete Forststraße ebenfalls mitbenützen müsse und zur zukünftigen Erhaltung auch seinen entsprechenden Anteil zu leisten haben werde.
Nachdem die AB die zur Errichtung der geplanten Bringungsanlage erforderliche Rodungsbewilligung erwirkt hatte, erstattete ihr Amtssachverständiger am 5. März 1992 sein Gutachten. In diesem stellte er fest, daß die vom Beschwerdeführer errichtete Forststraße mit ihrer Kronenbreite von 4 m bei Steigungen unter 12 % in ihrem derzeitigen Zustand als lkw-befahrbar beurteilt werden könne. Der vom Gehöft der 1.-MP vulgo H. die östlichen Teile der Grundstücke Nr. 863, 800 sowie 806/2 erschließende Traktorweg verlaufe fallweise sehr steil und sei in seinem derzeitigen Zustand auf Grund der zu geringen Kronenbreite von 2,5 m bis 3 m für einen Holztransport mittels Lkw nicht geeignet. Für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes der 1.-MP Nr. 806/2 in seinem westlichen Teil und für sämtliche südlich nachfolgende Waldgrundstücke der MP im Ausmaß von etwa 8 ha bestehe keine und im Umfang der partiellen Erschließung durch den Traktorweg nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit. Eine Holzlieferung von den betroffenen Grundstücken in den L.-Graben sei auf Grund des Fehlens einer geeigneten Bringungsanlage ebenfalls ausgeschlossen. Ein Ausbau und eine Verlängerung des im östlichen Teil gelegenen Traktorweges würde die notleidenden Parzellen nur in ihrem östlichen Teil erschließen, den Bringungsnotstand im westlichen Teil in Grabennähe jedoch nicht beheben können. Ein Ausbau des Traktorweges zu einem lkw-befahrbaren Weg könne wegen der vorhandenen Steigungen zudem auch aus technischer Sicht nicht befürwortet werden. Die Verlängerung der vom Beschwerdeführer hergestellten Forststraße hingegen gewährleiste die Möglichkeit des Holztransportes aus den notleidenden Parzellen in kürzester Weglänge bis zur Kehre auf dem Grundstück Nr. 863 und von dort weiter ins Tal. Eine zweckmäßige Erschließung der notleidenden Parzellen könne demnach nur durch Verlängerung der Forststraße in der nunmehr projektierten Weise erfolgen. Erschlossen würden damit größtenteils Waldgrundstücke, die mit Beständen guter Bonität bestockt seien; auf Grund des Altholzüberschusses sei auch die Wirtschaftlichkeit dieser Weganlage für die Interessenten zu bejahen. Die zwangsweise Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft finde ihren Grund darin, daß zur Bewirtschaftung seiner Parzelle Nr. 800 auch die gemeinsame Weganlage im vorgelagerten Teil auf dem Grundstück Nr. 863 der 1.-MP mitbenützt werden müsse. Da der Beschwerdeführer über die Parzelle Nr. 863 der 1.-MP kein rechtlich gesichertes Fahrrecht habe, sei die Einbeziehung auch für ihn vorteilhaft, werde doch damit die Frage der Mitbenützung und Erhaltung der gemeinsamen Anlage in einem geregelt. Anschließend an diese Ausführungen stellte der Amtssachverständige die Anteilsberechnung für den Bau der neu zu errichtenden Weganlage, für die Erhaltung der gemeinsam zu benützenden Weganlage, für den Beitrag zum Aufwand des Beschwerdeführers für die Errichtung der Forststraße und für die Inanspruchnahme der Fremdgrundanteile dar.
Angeschlossen war seinem Gutachten ein Gutachten des Amtssachverständigen der AB für Naturschutz, welches Auflagen für die Errichtung der Weganlage aus naturschutzrechtlicher Sicht enthielt.
Die 2.-MP erklärte in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten, sich der Bringungsgemeinschaft aus Kostengründen nunmehr doch nicht anschließen zu wollen und die beabsichtigte Beteiligung an der Bringungsgemeinschaft deshalb zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer setzte dem Gutachten entgegen, daß ein Bringungsnotstand für die MP nicht bestehe, weil das Holz über den im Gutachten erwähnten Traktorweg durchaus zu Tal gebracht werden könne. Entgegen der vom Amtssachverständigen zum Ausdruck gebrachten Auffassung sei ein Ausbau des Traktorweges zur Befahrung mit Lastkraftfahrzeugen gar nicht erforderlich. Schon eine Verlängerung des Traktorweges würde einen allenfalls gegebenen Bringungsnotstand beseitigen. Es könne der Traktorweg von der Grenze der Grundstücke Nr. 800 und 806/2 zu der vom Amtssachverständigen projektierten Trasse verlängert werden, wodurch dann die notleidenden Parzellen auch in ihrem westlichen Teil in Grabennähe erschlossen würden. Eine solche Lösung wäre technisch durchaus möglich und auch vom finanziellen Aspekt her der im Gutachten vorgeschlagenen Regelung vorzuziehen. Es teile der Beschwerdeführer im übrigen auch die Auffassung des Amtssachverständigen nicht, daß ein Ausbau des Traktorweges zu einem lkw-befahrbaren Weg nicht zweckmäßig wäre. Die Einräumung eines Bringungsrechtes über die von ihm gebaute Forststraße sei jedenfalls weder erforderlich noch gesetzlich gedeckt, weil eine ausreichende Bringungsmöglichkeit auch über Eigengrund der Betroffenen geschaffen werden könnte. Unverständlich seien ihm die für die behauptete Notwendigkeit seiner Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft angeführten Argumente. Der Beschwerdeführer benütze seit der Mitte der Achtzigerjahre erfolgten Errichtung der Forststraße den über das Grundstück Nr. 863 der 1.-MP verlaufenden Teil dieser Forststraße unentgeltlich und habe sehr wohl ein rechtlich gesichertes Fahr- und Benützungsrecht; andernfalls hätte er die Forststraße überhaupt nicht errichtet. Auch die 1.-MP benütze den über ihr Grundstück verlaufenden Teil der vom Beschwerdeführer auf eigene Kosten errichteten Forststraße. Eine Einbeziehung seiner Person in die Bringungsgemeinschaft würde dem Grundstück Nr. 800 des Beschwerdeführers nicht zum Vorteil gereichen. Es habe der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft gestellt. Einer einvernehmlichen Regelung stehe der Beschwerdeführer unter gewissen Voraussetzungen durchaus offen gegenüber.
In seiner Stellungnahme zur Äußerung des Beschwerdeführers verwies der Amtssachverständige der AB erneut drauf, daß der Traktorweg für eine Lkw-Abfuhr ungeeignet sei. Ohne eine Verbreiterung dieses Weges wären Streifdistanzen von über 1 km aus den dahinterliegenden Parzellen die Folge, welche als unwirtschaftlich angesehen werden müßten. Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Anschluß vom Traktorweg, ausgehend vom Eckpunkt der Parzelle Nr. 800 mit den Parzellen Nr. 806/2 und 806/1 zum nunmehr vorgeschlagenen Weg in seinem trassierten Verlauf wäre grundsätzlich möglich. Es könnte jedoch dieser und es könnten alle anderen Varianten, welche eine Erschließung der notleidenden Grundstücke, ausgehend vom Traktorweg oder daneben vorsehen, im Ergebnis nicht befürwortet werden. So müßte bei einer vom Traktorweg ausgehenden Erschließung dieser Traktorweg auf eine Länge von 700 lfm verbreitert werden, was wesentlich mehr Kosten verursachen würde, als die Verlängerung der bestehenden Forststraße im Bereiche der Parzelle Nr. 800. Die in der Stellungnahme vorgeschlagene Variante auf Eigengrund der Beteiligten hätte eine Neuanlage eines Weges im Bereiche von Parzellen der 2.-MP im Umfang eines 200 m langen Wegstückes zur Folge; die Inanspruchnahme von Grund des Beschwerdeführers würde damit vermieden, gleichzeitig aber würden erhöhte Baukosten verursacht. Darüber hinaus erforderte erschließungstechnisch jede vom Traktorweg ausgehende Variante eine um 1,1 km längere Wegstrecke zur Kehre der Güterweganlage "L. - vulgo H." im Bereich der Parzelle Nr. 863, von welcher aus der Güterweg ins Tal führe. Ein solcher Umweg sei erschließungstechnisch unsinnig und habe überdies einen erhöhten Erhaltungsaufwand zur Folge. Soweit der Beschwerdeführer meine, über das Grundstück Nr. 863 der 1.-MP ein Fahrtrecht auf der von ihm errichteten Forststraße zu haben, könne der Amtssachverständige eine rechtliche Grundlage für ein solches Recht nicht erkennen. Die forstrechtliche Bewilligung verschaffe ein solches Recht jedenfalls nicht. Die 1.-MP habe dem Forststraßenprojekt seinerzeit in der Erwartung zugestimmt, daß die vom Beschwerdeführer errichtete Forststraße ohnehin bis zum Grundstück Nr. 806/2 der 1.-MP verlaufen würde. Da ein solcher Verlauf der Forststraße an sich geplant gewesen sei, sei es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer gegen die nunmehrige Weiterführung der Forststraße Stellung beziehe. Angesichts der vom Beschwerdeführer bislang unterlassenen Beteiligung an den das Projekt betreffenden Verhandlungen sei von einer neuerlichen Aussprache mit ihm kaum ein Erfolg zu erwarten.
Mit Bescheid vom 7. April 1992 traf die AB ihre Entscheidung nach den Bestimmungen des GSLG 1969 mit folgendem Spruch:
"1.
Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. bilden die nachstehend angeführten Grundeigentümer die Bringungsgemeinschaft "Zubringer L." mit dem Sitz in ...
Zweck dieser Bringungsgemeinschaft ist die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Verwaltung einer Bringungsanlage, die beim Ende des bereits ausgebauten und bestehenden Forstweges "Zugringer L." auf der Parzelle 800 beginnt und in vorwiegend südlicher Richtung bis in die Parzelle 819 verläuft und dortselbst endet.
Weiterer Zweck dieser Bringungsgemeinschaft ist die Erhaltung und Verwaltung der bestehenden Forststraße "Zubringer L.", welche vom Güterweg "L. - vulgo H." im Bereich der Kehre auf der Parzelle 863 abzweigt und ebenfalls in südlicher Richtung bis in die Parzelle 800 in einer Länge von ca. 520 lfm und einer durchschnittlichen Fahrbahnregelbreite von 3 m (Kronenbreite 4 m) führt und dort selbst endet.
Die Gesamtlänge dieser Bringungsanlage beträgt 1220 lfm und die durchschnittliche Fahrbahnregelbreite 3 m (Kronenbreite 4 m).
Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. werden die Anteile der Mitglieder für die Kosten des Ausbaues und der Ausgestaltung der neu zu errichtenden Bringungsanlage (L.-Grabenweg) von Amts wegen wie folgt festgelegt:
...
Die Anteile der Mitglieder für die Kosten der Erhaltung der gemeinsamen zu benützenden Weganlage und zwar von der Kehre des Güterweges "L. - vulgo H." im Bereich der Parzelle 863 bis zum Ende des "L.-Grabenweges" im Bereich der Parzelle 819 werden ebenfalls von Amts wegen wie folgt festgelegt:
...
2.
Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. wird dem Antrag vom 10.6.1991 Folge gegeben und der (Beschwerdeführer) in die Bringungsgemeinschaft "Zubringer L." einbezogen und verpflichtet, für die zukünftige Erhaltung der spruchgegenständlichen Bringungsanlage die von Amts wegen festgelegten 2,0 Anteile zu leisten.
3.
Die Grundeigentümer (alle drei MP) räumen sich gegenseitig sowie zugunsten der jeweiligen Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, welches in dem Recht besteht, die für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung erforderlichen Grundflächen aus den nachstehend angeführten Parzellen in einer Fahrbahnregelbreite von 3 m (Kronenbreite 4 m) in Anspruch zu nehmen sowie mit allen landesüblichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zu benützen bzw. zu befahren.
Parz. Nr. KG. N a m e
863, 806/2, 811 O. 1.-MP
808, 809 O. 3.-MP
810, 819 O. 2.-MP
Des weiteren wird gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. zugunsten der Parzellen 806/2 und 811 (1.-MP), 808 und 809 (3.-MP), 810 und 819 (2.-MP) über die Parzelle 800 des (Beschwerdeführers) ein forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, welches in dem Rechte besteht, die bestehende Bringungsanlage Forststraße "L.-Graben" mitzubenützen und zu erhalten und im südlichen Bereich der Parzelle 800 über eine Länge von ca. 80 lfm eine Weganlage in einer Fahrbahnregelbreite von 3 m (Kronenbreite 4 m) neu zu errichten, auszugestalten und zu erhalten sowie mit allen landesüblichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zu benützen.
4.
Für die durch die Einräumung dieses Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile haben die nachstehend angeführten Grundeigentümer bzw. Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft gemäß § 7 leg. cit. an den (Beschwerdeführer) die folgenden einmaligen Geldentschädigungsbeträge binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
...
5.
Als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der in der Natur bestehenden und über die Parzelle 800 führenden Bringungsanlage (Forststraße "Zubringer L.-Graben") haben die nachstehend angeführten Grundeigentümer bzw. Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft gemäß § 10 leg. cit. an den (Beschwerdeführer) die folgenden einmaligen Beträge binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
...
6.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 leg. cit. in Verbindung mit dem Kärntner Naturschutzgesetz wird der Bringungsgemeinschaft "Zubringer L.-Graben" die Bewilligung zur Errichtung und Ausgestaltung der spruchgegenständlichen Bringungsanlage unter Einhaltung nachstehender Auflagen erteilt:
...
7.
Gemäß § 15 Abs. 6 leg. cit. wird die anläßlich der Verhandlung am 10.6.1991 beschlossene Satzung agrarbehördlich genehmigt."
Begründet wurde dieser Bescheid mit den Ausführungen des von der AB beigezogenen Amtssachverständigen; angeschlossen wurde dem Bescheid eine Ausfertigung der mit dem agrarbehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Satzungen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer zunächst das Vorliegen des von der AB angenommenen Bringungsnotstandes. Der vorhandene, vom Gehöft vulgo H. wegführende, mit Traktoren befahrbare Streifweg schließe für das Grundstück 806/2, über welches dieser Weg verlaufe, die Annahme eines Bringungsnotstandes ebenso aus wie für die Grundstücke Nr. 808 und 809 der 3.-MP. Daß ein angeblicher Bringungsnotstand nur durch die Verlängerung der vom Beschwerdeführer errichteten Forststraße beseitigt werden könne, treffe nicht zu. Die Begründung der AB über die Unwirtschaftlichkeit der von ihr gesehenen Streifdistanzen sei nicht nachvollziehbar. Eine Gegenüberstellung der mit der Errichtung der bewilligten Bringungsanlage verbundenen Kosten zu jenen der Bringung über den bestehenden Streifweg fehle im Bescheid der AB. Eine Bringung des Holzes von den Parzellen sei auch bei Streifdistanzen bis zu einem Kilometer nicht als unwirtschaftlich anzusehen, die gegenteilige Behauptung der AB sei jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet worden. Ebenso lasse der bekämpfte Bescheid eine Begründung dafür vermissen, daß der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgeschlagene Anschluß des Traktorweges an die von der AB projektierte Trasse nicht zu befürworten sei. Auch hiefür fehle eine Kostengegenüberstellung. Zu verweisen sei darauf, daß die von der AB geplante Trasse im südlichen Bereich der Parzelle 800 des Beschwerdeführers über ca. 80 lfm durch sehr steiles Gelände führe und deshalb zwangsläufig erhebliche Errichtungskosten nach sich ziehen müsse. Des weiteren wandte sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen seine Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft. Er habe ein durch mündliches Übereinkommen mit der 1.-MP gesichertes uneingeschränktes und unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht mit Fahrzeugen aller Art über die Parzelle 863 der 1.-MP im Verlaufe der dort von ihm auf eigene Kosten errichteten Forststraße. Daß diese Forststraße seinerzeit weitergehend geplant gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nie bestritten, doch hätten sich die betroffenen Grundeigentümer seinerzeit an den Errichtungskosten nicht beteiligen wollen, sodaß er gezwungen gewesen sei, die Forststraße auf eigene Kosten zu bauen. Dies habe einen erheblichen Vorteil für die 1.-MP als Eigentümer der Parzelle 863 mit sich gebracht, weil diese den betreffenden Teil der Forststraße ihrerseits unentgeltlich benützt habe. Das dem Beschwerdeführer zustehende Recht beruhe auf einer mit dem Eigentümer der Parzelle 863 abgeschlossenen privaten Übereinkunft, die von ihm jederzeit beweisbar sei. Einen Vorteil durch die Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft könne der Beschwerdeführer für sein Grundstück 800 nicht sehen, weshalb es an den Voraussetzungen einer zwangsweisen Einbeziehung fehle, wozu komme, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einbeziehung auch nicht gestellt habe. Die Bescheidbegründung sei als mangelhaft zu beurteilen, weil die AB ihrem Sachverständigen die Lösung aller Beweiswürdigungs- und Rechtsfragen überlassen habe.
Auch die 2.-MP erhob Berufung gegen den Bescheid mit dem Vorbringen, daß für ihre Grundstücke 810 und 819 angesichts des vorhandenen Traktorweges kein Bringungsnotstand bestehe. Die auf sie entfallenden Kostenanteile stünden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen aus der Bringungsanlage, weshalb die schon im Verfahren erklärte Zurückziehung des Antrages auf Beteiligung an der Bringungsgemeinschaft wiederholt werde.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein. In diesem wurde ausgeführt, daß allein das Bestandesbild der Parzellen 808 bis 811 zeige, daß in den letzten Jahren und teilweise Jahrzehnten nicht einmal Kalamitätsholz oder zusammenbrechende Bestandesteile genutzt worden seien und tatsächlich somit keinerlei Holzbringung aus den notleidenden Waldgrundstücken erfolgt sei. Für den östlichen Teil des Grundstückes 806/2 könne durch eine Seilkrananlage, ausgehend vom Traktorweg, eine Bringungsmöglichkeit geschaffen werden, diese könne jedoch durch die lange Rückedistanz zum Gehöft vulgo H. kaum wirtschaftlich sein, wozu noch komme, daß Klein- und Kleinstmengen aus dem westlichen Teil des Grundstückes 806/2 auf diese Weise nicht gebracht werden könnten, sodaß für diesen Teil des Grundstückes 806/2 zumindest unzulängliche Bringungsverhältnisse angenommen werden müßten. Für die dahinter gelegenen Parzellen 808 bis 819 sei angesichts der Tatsache, daß der Traktorweg mit zeitgemäßen Rückegeräten nicht mehr befahrbar sei und auch sonst keine Zufahrtsmöglichkeit bestehe, eindeutig von einem Bringungsnotstand auszugehen. Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der im Verfahren diskutierten Trassen ergebe die projektierte und im bekämpften Bescheid bewilligte Trasse als jene, welche für die zeitgemäße und pflegliche Bewirtschaftung der betroffenen Waldparzellen am geeignetsten erscheine. Diese Trasse sei bringungstechnisch als optimal anzusehen und führe zum geringsten Eingriff in fremdes Eigentum, weil auf dem Grundstück Nr. 800 des Beschwerdeführers bereits die Forststraße existiere und ein Eingriff auf Fremdgrund nur mehr im Umfang von 80 lfm bis zum Erreichen der nördlichen Parzellengrenze zum Grundstück 806/2 erforderlich sei. Als Nachteil sei anzuführen, daß diese Trasse auf den ersten 250 lfm durch sehr steiles, felsiges Gelände führe und somit hohe Baukosten zur Folge haben würde. Der Traktorweg würde Rückedistanzen zur Folge haben, die weder wirtschaftlich noch für die Erhaltung des Traktorweges zumutbar wären; da der Traktorweg überdies in der Längsneigung unakzeptable Werte von über 20 % Steigung aufweise, müßte eine Verlegung des Traktorweges auf Teilstrecken durchgeführt werden und ein Ausbau auf Lkw-Befahrbarkeit erfolgen. Als Vorteil stünde dem gegenüber, daß durch eine Verlegung des Traktorweges im Steilbereich auf Wiesenflächen der 2.-MP das Grundstück des Beschwerdeführers unberührt bleiben könne. Dem stehe der Nachteil gegenüber, daß alle notleidenden Parzellen mit dem Traktorweg nur im Ostteil berührt würden, was eine Bewirtschaftung der in Fallinie 200 m und länger ausgebildeten Parzellen nur mit Kippmastseilkränen ermöglichen würde. Ebenso nachteilig sei der Umstand, daß neben der längeren Abfuhrdistanz auch der Hofbereich vulgo H. und die in unmittelbarer Nähe befindliche Wiese mit Obstbäumen von der Baumaßnahme berührt werden müßten. Der Traktorweg weise zudem sehr unterschiedliche Längsneigungen aus, wodurch einerseits mit der Ausbildung von Wasserlachen und andererseits mit weit erhöhter Erosion gerechnet werden müsse. Zudem müßte durch den erforderlichen Ausbau des Traktorweges ein bislang ins Verfahren nicht einbezogener Grundeigentümer einbezogen werden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Verbindung des Traktorweges zu der im bekämpften Bescheid bewilligten Trasse bringe alle mit der Benützung des Traktorweges aufgezeigten Nachteile mit sich, müsse ebenfalls Grund des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen und erforderte die Durchfahrung eines sehr steilen Grabeneinhanges an einer Stelle, an der wegen Auftretens labilen Lockermaterials mit bautechnischen Problemen zu rechnen sein würde. Schon im Bereiche der Parzelle 808 würde diese Variante freilich den gleichen guten Erschließungseffekt wie die im bekämpften Bescheid bewilligte Trasse erzielen, die westlichen Teile der Parzelle 806/2 allerdings nicht erschließen. Eine Aufstellung der für die unterschiedlichen Trassen erforderlichen Beanspruchung von nicht im Eigentum der MP stehenden Grundflächen zeige für die bewilligte Trasse eine solche von 640 m2 des Beschwerdeführers zuzüglich der 2400 m2 für den auf seinem Grundstück schon bestehenden Teil der Forststraße, für die Benützung des Traktorweges ohne Anschluß an den von der AB trassierten Weg eine Fläche von 1940 m2 im Eigentum nicht beigezogener Grundeigentümer und für den Fall eines Anschlusses vom Traktorweg zur im oberen Bereich projektieren Trasse der AB eine Fläche von 1080 m2 Grund des Beschwerdeführers und 560 m2 Grund nicht am Verfahren beteiligter Grundeigentümer. Eine Gegenüberstellung der insgesamt in Anspruch genommenen Grundflächen zeige für die Trasse der AB eine Fläche von 5060 m2 neu zu verbauenden Grundes sowie 900 m2 (1.-MP) und 2400 m2 (Beschwerdeführer) für die bereits bestehende Forststraße, einen Flächenbedarf von 8940 m2 im Falle ausschließlicher Verwendung des Traktorweges und einen Flächenbedarf von 9300 m2 im Falle eines Anschlusses vom Traktorweg zur von der AB bewilligten Trasse im oberen Bereich. Die Wegerrichtungs- und Ausbaukosten schätzte der Amtssachverständige für die bekämpfte Trasse mit S 125.000,--, für die Traktorwegbenützung mit S 102.800,-- und für die Variante eines vom Traktorweg herzustellenden Anschlusses an die bekämpfte Trasse mit S 143.400,-- ein.
Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde ergänzte das Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik durch eine Berechnung der Entschädigungs- und Errichtungsbeiträge. Des weiteren stellte das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde eine Wegvariante zur Diskussion, welche der berufungswerbenden 2.-MP entgegenkommen würde und darin bestehen sollte, daß die im bekämpften Bescheid bewilligte Trasse nicht in das Grundstück Nr. 819 der 2.-MP hineinführe, sondern an der Grenze der Grundstücke Nr. 811 und 819 enden solle. Bei dieser Variante würden sich die auf die 2.-MP entfallenden Anteile in einer im folgenden rechnerisch näher dargestellten Weise reduzieren.
Die 2.-MP wiederholte in der Stellungnahme zu dem ihr bekanntgegeben Gutachten ihren Wunsch, sich auf Grund ihres hohen Alters und ihres angegriffenen Gesundheitszustandes an dem Projekt nicht mehr beteiligen zu wollen. Der Beschwerdeführer äußerte zu dem ihm mitgeteilten Gutachten, daß er für die ausschließliche Heranziehung des Traktorweges als Bringungsrechtstrasse eintrete. Auf das ihm der 1.-MP gegenüber zustehende Benützungsrecht in Ansehung des Grundstückes 863 wies er erneut hin.
In der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 22. März 1993 trugen die Parteien ihre Standpunkte vor. Die 2.-MP erklärte, den Wegbau nicht blockieren zu wollen, jedoch keinen Kostenbeitrag leisten zu können. Im Falle einer verkürzten Wegvariante erschiene ihr eine Beteiligung an der Bringungsgemeinschaft wieder möglich.
Im Zuge einer am 28. April 1993 von Abgeordneten der belangten Behörde durchgeführten örtlichen Begehung äußerte die 2.-MP, daß die Bewirtschaftung der Parzelle 819 mit der ins Auge gefaßten Weganlage nicht sinnvoll erscheine. Alle drei MP hielten an der Erforderlichkeit einer Bringungsgemeinschaft fest, weil nur auf diesem Wege die Erhaltung der gesamten Weganlage einschließlich der bereits bestehenden Forststraße nachhaltig garantiert werden könne. Der Beschwerdeführer äußerte seine Bereitschaft, die MP über die bestehende Forststraße fahren zu lassen, wehrte sich jedoch gegen die durch die Bildung einer Bringungsgemeinschaft bewirkte Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre; als alleiniger Errichter der Weganlage sehe er nicht ein, sich in einer solchen Bringungsgemeinschaft dem Willen der anderen Mitglieder unterordnen zu sollen.
In der vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung vom 17. Mai 1993 legten die Parteien ihre Standpunkte neuerlich dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. aus Anlaß der Berufung der 2.-MP den Bescheid der AB vom 7. April 1992 im Umfang dessen Spruchpunkte 1. bis 5. dahin ab, daß die zu errichtende Bringungsanlage - im Sinne des von ihrem in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied erstatteten Vorschlages - nicht bis in das Grundstück 819 der 2.-MP, sondern nur bis zur Grenze der Grundstücke 811 und 819 geführt werden solle, was zu einer entsprechenden Abänderung des Umfangs der im Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Anteile, des im Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides festgehaltenen Anteiles des Beschwerdeführers, zur Herausnahme des Grundstückes Nr. 819 aus der Aufzählung der durch die Bringungsrechtseinräumung begünstigten Grundflächen im Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides und zu entsprechenden Änderungen der Entschädigungsbeträge in den Spruchpunkten 4. und 5. des erstinstanzlichen Bescheides führte. Die Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides trat die belangte Behörde der Auffassung der AB über das Bestehen eines Bringungsnotstandes ebenso bei wie jener über die Günstigkeit der bekämpften, in der Fortsetzung der vom Beschwerdeführer errichteten Forststraße bestehenden Bringungstrasse, wobei die belangte Behörde auch auf die im Berufungsverfahren eingeholten gutachterlichen Äußerungen verwies. Da die 2.-MP im Berufungsverfahren erklärt habe, das Grundstück 819 nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens machen zu wollen, sei es auszuscheiden gewesen. Ein der AB bei der Entschädigungsberechnung unterlaufener Irrtum insoweit, als die Grundbeistellung des Beschwerdeführers für den bereits bestehenden Forstweg nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, sei bei der Entschädigungsermittlung richtigzustellen gewesen. Anzumerken sei noch, daß die 1.-MP als Eigentümer des Grundstückes 863 nach eigenen Angaben mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Vereinbarung geschlossen habe, wonach der Beschwerdeführer ohne Bezahlung einer Entschädigung für die Grundinanspruchnahme aus der Parzelle 863 die bestehende Forststraße errichten habe können. Die Anteile an der Bringungsgemeinschaft für die Erbauung der neuen und die Erhaltung der bestehenden Bringungsanlage seien angesichts des Wegfalles des Grundstückes 819 der 2.-MP als begünstigtes Grundstück ebenso entsprechend zu korrigieren gewesen, wie die dem Beschwerdeführer gebührenden Entschädigungsbeträge. Die zwangsweise Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft halte der Überprüfung durch die belangte Behörde stand, weil als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens jedenfalls zu Tage getreten sei, daß die Weiterführung der bestehenden Bringungsanlage dem Beschwerdeführer in einem Maße zum Vorteil gereiche, welches eine Einbeziehung rechtfertige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit begehrt; dem Inhalt seines Vorbringens nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten darauf als verletzt, daß über sein Grundstück nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen ein Bringungsrecht eingeräumt und er nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen seinen Willen in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 GSLG 1969 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Bringungsrechte können nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen auch die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten (Z. 1) und eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten (Z. 2).
Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG 1969 sind Bringungsrechte auf Antrag einzuräumen, wenn
1.
die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder in Betrieben gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
2.
dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
§ 3 Abs. 1 GSLG 1969 bestimmt, daß Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen sind, daß
1.
die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
2.
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
3.
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4.
möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Das Vorliegen eines Bringungsnotstandes für die südlich des Grundstückes Nr. 800 des Beschwerdeführers gelegenen Grundstücke der MP wurde von den Behörden beider Instanzen in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren erhoben und im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer weiß dem auch kein Sachargument entgegenzusetzen, indem er sich darauf beschränkt, das Vorliegen des von der Behörde bejahten Bringungsnotstandes zu bezweifeln und hiezu auf die Argumente seiner Berufung im Verwaltungsverfahren zu verweisen. Ein solcher Verweis ist indessen nicht geeignet, die Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG gesetzmäßig darzustellen (vgl. die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 250, letzter Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur).
Ebensowenig berechtigt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde gefundenen Entscheidung zugunsten der von ihm bekämpften Trasse in Verlängerung der von ihm errichteten Forststraße aufzuzeigen versucht. Daß der Beschwerdeführer sich im Verwaltungsverfahren stets für die Trasse des Traktorweges ausgesprochen hatte, mit der sein Grundstück nicht berührt worden wäre, machte die gegen seinen Wunsch ausgefallene Entscheidung der belangten Behörde noch nicht rechtswidrig. Den im Verfahren beider Instanzen fachkundig erstatteten Ausführungen über die Vorteilhaftigkeit der vom Beschwerdeführer bekämpften Trassenführung im Verhältnis zu den beiden anderen diskutierten Lösungen ist der Beschwerdeführer zu keiner Zeit auf gleicher fachkundiger Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen der von den Behörden beigezogenen Amtssachverständigen sind auch nicht als unschlüssig zu erkennen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält das vom Amtssachverständigen für Forsttechnik der belangten Behörde erstattete Gutachten auch eine Kostenaufstellung. Es stellt diese Gutachten die Fremdgrundinanspruchnahme im Fall der diskutierten Trassen eingehend dar und listet Vor- und Nachteile der einzelnen Trassen auf. Demnach müßte bei Verwendung des Traktorweges dieser zum einen zu einer mit LKW befahrbaren Straße ausgebaut werden, verlängerte sich zum anderen der Weg ins Tal durch den Umweg über das Gehöft vulgo H. der 1.-MP - wie vom Amtssachverständigen erster Instanz aufgezeigt - erheblich und würde schließlich eine Bringungsmöglichkeit auf diesem Wege für die im westlichen Teil der Grundstücke nahe des Grabens gelegenen Waldflächen erst recht wieder nicht geschaffen. Die danach mit einer Verwendung des Traktorweges als Bringungstrasse verbundenen Unzukömmlichkeiten und Erschwernisse rechtfertigen die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung für die vom Beschwerdeführer bekämpfte Trassenführung in ausreichender Weise. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Schwergewicht seiner Argumentation auf die Kostenbelastung der im angefochtenen Bescheid bewilligten Trassenführung hinweist, macht er im Ergebnis der im folgenden anzustellenden Erwägungen im übrigen fremde Rechte geltend, weil ihn die Belastung mit diesen Kosten nicht zu treffen haben wird.
Berechtigung erwächst der Beschwerde nämlich im Umfang der Bekämpfung der Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft.
Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden nach § 14 Abs. 1 GSLG 1969 die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Im Bescheid der Agrarbehörde ist der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
Gemäß § 14 Abs. 2 GSLG 1969 sind auf Antrag die Eigentümer auch anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
Im Verständnis vom normativen Gehalt dieser Regelung ist die belangte Behörde im Beschwerdefall dem gleichen Fehlverständnis unterlegen, welches schon im Falle des hg. Erkenntnisses vom 26. April 1995, 92/07/0129, bei umgekehrt gelagerter Fallkonstellation zur Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides zu führen hatte. Eine Einbeziehung "der widerstrebenden Minderheit" auf Antrag der Gemeinschaft nach Art der Regelung des § 75 Abs. 1 WRG 1959 ist im § 14 GSLG 1969 nicht vorgesehen. § 14 Abs. 1 leg. cit. ordnet die Bildung einer Bringungsgemeinschaft durch die Eigentümer vielmehr jener Grundstücke an, zugunsten deren ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll. Die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 1 GSLG 1969 ist damit eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten.
Dementsprechend ist mit der im zweiten Absatz dieses Paragraphen normierten Antragstellung auch nur eine solche von Grundstückseigentümern gemeint, welche die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft anstreben. Nicht hingegen ist mit den Worten "auf Antrag" im § 14 Abs. 2 GSLG 1969 ein Antrag der Bringungsgemeinschaft vorgesehen. Setzt diese Bestimmung doch als Tatbestandsvoraussetzung einer Einbeziehung den Vorteil einer Bringungsanlage für den die Mitgliedschaft in der Bringungsgemeinschaft anstrebenden Grundeigentümer und den Umstand voraus, daß dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung erwachsenden Nachteil überwiegt. Bringungsrechte werden grundsätzlich nur auf Antrag eingeräumt (§ 2 Abs. 1 Einleitungssatz GSLG 1969). Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft räumt dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht (§ 14 Abs. 1 GSLG 1969) ein. Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 GSLG 1969 ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 leg. cit. Für eine zwangsweise Berechtigung eines Grundeigentümers durch ein Bringungsrecht, dessen Einräumung er nicht beantragt hat, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, was in gleicher Weise somit auch für die zwangsweise Einbeziehung eines Grundeigentümers in eine Bringungsgemeinschaft als die Gemeinschaft der aus einem Bringungsrecht Berechtigten gelten muß.
Hieraus folgt, daß die im angefochtenen Bescheid entschiedene Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft gegen seinen Willen schon deswegen rechtswidrig war, weil er - worauf er im Verwaltungsverfahren wiederholt hingewiesen hatte - keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist im übrigen auch darin beizupflichten, daß die Erwägungen des angefochtenen Bescheides über den dem Beschwerdeführer aus der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erfließenden Vorteil nicht nachvollzogen werden können. Ist der Beschwerdeführer sich seines - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sogar festgestellten - Fahrtrechtes über den auf dem Grundstück Nr. 863 der 1.-MP verlaufenden Teil der Forststraße bis zu seinem Grundstück sicher, dann ist ein dem Beschwerdeführer aus der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erwachsender Vorteil in der Tat nicht zu erkennen.
Soweit sich den im Zuge des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde geäußerten Bekundungen und der Gegenschrift der belangten Behörde das zur Überlegung der Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft Anlaß gebende Anliegen entnehmen läßt, die ordnungsgemäße Erhaltung der vom Beschwerdeführer errichteten Forststraße im Interesse der daran nunmehr Bringungsberechtigten sicherzustellen, ist dieses Anliegen auch durch die schlichte Einräumung von Bringungsrechten zur Mitbenützung der vom Beschwerdeführer errichteten Forststraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 GSLG 1969 sichergestellt. Es bleibt die vom Beschwerdeführer errichtete Forststraße damit zwar seine eigene, von ihm allein zu verwaltende Anlage, deren Erhaltung zunächst auch in seine Hand gelegt ist. Aus der im Bringungsrecht eingeräumten Berechtigung der allein aus den MP bestehenden Bringungsgemeinschaft zur Benützung dieser bestehenden Bringungsanlage erwächst der Bringungsgemeinschaft aber der Anspruch gegen den Beschwerdeführer als Eigentümer der Anlage darauf, daß dieser die Anlage in einer die Ausübung des Bringungsrechtes ermöglichenden Weise erhält. Zum Ausgleich dafür stehen dem Beschwerdeführer auch die im § 10 GSLG 1969 geregelten Ansprüche gegen den Bringungsberechtigten zu. Die aus § 1 Abs. 2 Z. 2 GSLG 1969 in Verbindung mit § 10 leg. cit. resultierende Rechtslage erfährt durch den Umstand, daß Berechtigter aus dem Bringungsrecht nicht eine Einzelperson, sondern eine nach § 14 Abs. 1 GSLG 1969 gebildete Bringungsgemeinschaft ist, keine Veränderung.
Während der Entscheidung der belangten Behörde über die Einräumung des Bringungsrechtes eine vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß der erhobenen Beschwerde aufzugreifende Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, leidet der angefochtene Bescheid zufolge der Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft ohne einen von ihm dahin gestellten Antrag an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Rechtswidrigkeit strahlt jedoch auf die übrigen Absprüche des angefochtenen Bescheides in einer Weise aus, die eine Trennung der Absprüche nicht ermöglichte und deshalb zur gesamten Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hatte. So wird die Erhaltung und Verwaltung der bestehenden Forststraße nicht mehr zum Zweck der Bringungsgemeinschaft gemacht werden dürfen und werden dementsprechend auch Anteile des Beschwerdeführers an der Bringungsgemeinschaft nicht mehr festzusetzen sein. Aus verwaltungsökonomischen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus für das fortzusetzende Verfahren zu dem Hinweis darauf veranlaßt, daß dem in den Akten erliegenden Bescheid der AB vom 28. April 1975 eine Beanteilung der 3.-MP an der Bringungsgemeinschaft "L.-Graben - vulgo H."
und damit eine Bringungsberechtigung an diesem, dem nunmehr streitgegenständlichen Wegstück vorgelagerten Bringungsweg nicht entnommen werden kann. Die Benützung vorgelagerter Wege steht aber jedenfalls im inneren Zusammenhang mit der Einräumung eines nur als Gesamtheit beurteilbaren Bringungsrechtes und bildet für die behördliche Entscheidung über die Einräumung des Bringungsrechtes eine notwendige Grundlage; die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte nämlich fände in der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG keine Deckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 94/07/0096).
Aus den oben angestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070136.X00Im RIS seit
12.11.2001