Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 25.12.2004,14:55 Uhr (Feststellung) Ort der Begehung: B., Straubingerplatz 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. G.m.b.H. mit Sitz in B., B., Palfnerstraße 5, zu verantworten, dass bei dem Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen JO-1102T zumindest am 25.12.2004 g... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem neueren Erkenntnis vom 19.10.2004,2003/03/0088 stellt der VwGH klar, dass aus § 39 Abs 1 GewO keine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung des GüterbefG abgeleitet werden kann, da für die Vollziehung des Güterbeförderungsgesetzes nicht die Gewerbebehörden im Sinn der §§333 GewO zuständig sind, sondern die in §§ 20 und 21 GüterbefG genannten Behörden als Verkehrsbehörden, die im Zuständigkeits- und Vollziehungsbereich des Bundesmin... mehr lesen...