Rechtssatz: Als gemeinsamer Nenner aus Verfahrensakt, Berufung und Angaben des Nachsichtswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, daß sich der Einschreiter nicht auf das Vorliegen einer vollen Befähigung iSd § 28 Abs1 Z1 GewO 1994 berufen hat. Gemäß § 28 Abs1 Z2 GewO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle 1997, BGBl. I/63) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsi... mehr lesen...
Nach der Anzeige der Bundesgendarmerie-Grenzkontrollstelle Klingenbach vom 11 09 1997 ist Herr am 10 09 1997 um 15 30 Uhr mit seinem näher bezeichneten Taxi und zwei Personen als Fahrgäste bei der Ausreise von Österreich nach Ungarn anläßlich der Fahrzeugkontrolle dabei betreten worden, daß er ohne die erforderliche Bewilligung Personen befördert habe. Die vorgewiesene Bewilligung gelte nicht für die Beförderung von Österreich nach Ungarn sondern nur für die Fahrt von Ungarn nach Ös... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Fall eines grenzüberschreitenden Personenverkehrs umfaßt die Beförderung eines Fahrgastes von einem Ort in Ungarn nach Österreich auch seine Rückbeförderung nach Ungarn zum Ausgangspunkt der Reise, wenn es sich um EINE (einheitliche und zusammenhängende) Personenbeförderung handelt. Genehmigungen betreffen die Hin- UND Rückfahrt. Für die Rückbeförderung einer nach Österreich beförderten Person bedarf es keiner eigenen Bewilligung für die Beförderung aus Österreich sondern um... mehr lesen...