TE UVS Burgenland 1998/03/10 74/02/97001

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Grauszer über die Berufung des Herrn        , geboren am       ,

wohnhaft in H-        , vertreten durch Herrn             ,

vom 15 12 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 03 11 1997, Zl 300-7297-1997, wegen Bestrafung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Nach der Anzeige der Bundesgendarmerie-Grenzkontrollstelle Klingenbach vom 11 09 1997 ist Herr        am 10 09 1997 um 15 30 Uhr

mit seinem näher bezeichneten Taxi und zwei Personen als Fahrgäste bei der Ausreise von Österreich nach Ungarn anläßlich der Fahrzeugkontrolle dabei betreten worden, daß er ohne die erforderliche Bewilligung Personen befördert habe. Die vorgewiesene Bewilligung gelte nicht für die Beförderung von Österreich nach Ungarn sondern nur für die Fahrt von Ungarn nach Österreich und für die Durchfahrt durch Österreich mit Personen von Ungarn.

 

Nach dem angefochtenen Straferkenntnis ist der nunmehrige Berufungswerber schuldig, am 10 09 1997 mit einem Taxi eine Personenbeförderung von Österreich nach Ungarn ohne die erforderliche

Bewilligung durchgeführt zu haben. Die erteilte Bewilligung Nr 001036

des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15 01 1997 habe ihn nur zur Personenbeförderung nach oder durch Österreich berechtigt. Dadurch sei § 15 Abs 1 Z 4 und Abs 2 iVm § 11 Abs 1 und 5

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verletzt worden. Eine Geldstrafe von

S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) wurde verhängt und ein als vorläufige Sicherheit in Beschlag genommenes näher bezeichnetes Handy für verfallen erklärt.

 

Der Berufungswerber bestreitet, daß es sich um eine gewerbsmäßige Personenbeförderung gehandelt habe und bringt vor, daß er privat mit zwei Taxifahrerkollegen von Sopron nach Österreich zum Einkaufen gefahren sei und wieder zurück. Es liege daher eine nicht genehmigungspflichtige Privatfahrt vor.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Nach § 15 Abs 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt.

 

Nach § 11 Abs 1 leg cit ist die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ua. Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen

Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs 5 ergangen ist. Gemäß Abs 5 kann der Bundesminister - unter bestimmten hier nicht relevanten Voraussetzungen - anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs 1 vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Abs 1 vorgeschriebenen Bewilligung. Eine solche ministerielle Anordnung gibt es nicht.

 

Gemäß § 11 Abs 2 leg cit wird die Bewilligung für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Nachweise über die Erteilung der Bewilligung sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen (Abs 3).

 

Der § 12 Abs 1 leg cit sieht zwischenstaatliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes vor. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Kontingente können festgelegt werden, deren Ausgabe auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden darf. Der Bundesminister kann die in Österreich eingeräumte Erlaubnis zur Beförderung von Personen nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer ausgeben (Abs 2).

 

Wie dem Verwaltungssenat vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit Schreiben vom 03 03 1998, Zl 129 655/5-II/A/2-98, mitgeteilt wurde, wurde gemäß § 12 leg cit zwischen Österreich und Ungarn am 21 06 1996 und am 16 09 1997 ein Kontingent für besetzte Einfahrten nach Österreich vereinbart. Dauergenehmigungen sind gültig

für ein Jahr. Monatsgenehmigungen sind gültig für einen Monat ab Ausstellungsdatum. Einzelgenehmigungen sind jeweils gültig für eine Hinfahrt und eine Rückfahrt. Die Kontingentgenehmigungen werden zwischen den beiden Ministerien ausgetauscht. Die Genehmigungen sind an Taxiunternehmen bzw Unternehmensverbände auszugeben. Leereinfahrten sind weiterhin grundsätzlich genehmigungspflichtig gemäß § 11 leg cit. Bis 16 09 1997 galt dies auch dann, wenn vorher nach Österreich gebrachte Fahrgäste wieder abgeholt werden sollten. Seit 16 09 1997 wird der Grenzübertritt ungarischer Taxifahrzeuge, die zwecks Rückbeförderung von vorher nach Österreich von demselben Taxiunternehmer beförderten Personen leer nach Österreich einreisen möchten, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Tagen unter Vorweis derselben Genehmigung ermöglicht.

 

Daraus folgt für den Verwaltungssenat hinsichtlich der am 10 09 1997 (Tag der Tat) geltenden Rechtslage:

 

Für die gewerbsmäßige Beförderung eines in Ungarn aufgenommenen

Fahrgastes nach Österreich, durch Österreich hindurch und von

Österreich in das Ausland brauchten ungarische konzessionierte

Taxi-Unternehmen eine Bewilligung nach § 11 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996. Eine solche Bewilligung wurde

aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Ungarn zur Nr

001036-1997 für die Gültigkeitsdauer vom 16 01 bis 31 12 1997 dem

Unternehmen        ausgestellt und war sie nach ihrem Wortlaut

gültig

für die Beförderung von Personen nach oder durch Österreich. Im

Sinne

obgenannter Regelungen ist die Ausstellung dieser Dauerbewilligung

an        als Landesverband der Transporteure zulässig und ist durch

ihre Weitergabe an den Berufungswerber als berechtigten Taxiunternehmer davon auszugehen, daß er von dieser Bewilligung Gebrauch machen durfte.

 

Die (nicht-linienmäßige) Personenbeförderung ist (grundsätzlich) die auf Bestellung erfolgte Beförderung von Fahrgästen mit einem Kraftfahrzeug vom Ort A zum Ort B, wobei der Ausgangspunkt der Personenbeförderung auch der Endpunkt der Reise sein kann. Im vorliegenden Fall eines grenzüberschreitenden Personenverkehrs umfaßt

daher die Beförderung eines Fahrgastes von einem Ort in Ungarn nach Österreich gleichsam selbstverständlich auch seine Rückbeförderung nach Ungarn zum Ausgangspunkt der Reise, wenn es sich um EINE (einheitliche und zusammenhängende) Personenbeförderung handelt. Genehmigungen betreffen eben die Hin- UND Rückfahrt. Für die Rückbeförderung einer nach Österreich beförderten Person bedarf es keiner eigenen Bewilligung für die Beförderung aus Österreich sondern

umfaßt in diesem Sinne die Bewilligung für den Verkehr nach Österreich auch den Transport desselben Fahrgastes aus Österreich zurück nach Ungarn. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt der eingangs zitierten Rechtsvorschriften und der Ergebnisse der bilateralen Vereinbarungen. Im gegebenen Zusammenhang bedarf (nur) die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ungarische Unternehmen im Bundesgebiet einer gesonderten Bewilligung. Sogar innerhalb von zwei Tagen dürfen (seit 16 09 1997) vom selben Taxiunternehmer zuvor nach Österreich gebrachte Fahrgäste im Rahmen der gleichen Bewilligung wieder abgeholt werden. Die Unterbrechung der Beförderung schadet insoweit nicht, was auch zeigt, daß bei einem durchgehenden Beförderungsvorgang von Ungarn nach Österreich und zurück jedenfalls eine Bewilligung ausreicht. Gegenständliche Beförderung war daher jedenfalls durch die vorgezeigte Bewilligung gedeckt.

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat liegt daher nicht vor und kann dahingestellt bleiben, ob eine Privatfahrt vorlag oder nicht.

Schlagworte
grenzüberschreitender Personenverkehr; Bewilligung für Beförderung nach Österreich; Hinfahrt, Rückfahrt, Rückbeförderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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