Norm: AußStrG 2005 §1 Abs2 A1AußStrG §235 Abs1EGZPO ArtXLIIEheG §97EheG §97 Abs5JN §1 DVa3bbJN §40a
Rechtssatz: Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse (§97 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 EheG) sind im Streitverfahren geltend zu machen und nicht an das Außerstreitgericht zu überweisen (anders als nach §§ 17, 18 der 6.DVEheG zB SZ 44/185; abweichend von 7 Ob 761/79). Entscheidung... mehr lesen...