Begründung: Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag, ab weil er nach Ablauf der Frist des § 95 EheG eingebracht worden sei. Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag, ab weil er nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG eingebracht worden sei. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Wert de... mehr lesen...