Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Herwig S*****, vertreten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Georgia S*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 1999, GZ 44 R 617/99g-19, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. November 1999, GZ 44 R 617/99g-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag, ab weil er nach Ablauf der Frist des § 95 EheG eingebracht worden sei.Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag, ab weil er nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG eingebracht worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Antrag sei fristgerecht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Einjahresfrist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche. Ihre Nichteinhaltung führt zum Verlust des Anspruchs auf Aufteilung und damit zur Abweisung eines dennoch gestellten Aufteilungsantrags (EvBl 1991/123; 1 Ob 582/92; 1 Ob 113/99w ua). Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrags bereits abgelaufen gewesen, wurde vom Rekursgericht nicht geteilt. Ein Aufteilungsanspruch des Antragstellers konnte daher aus diesem Grund nicht verneint werden, weshalb dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen wurde. Damit liegt aber nicht etwa, wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss vor, sondern ein Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 14b Abs 1 AußStrG (1 Ob 582/92; 5 Ob 4/99w).Die Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG ist eine materiellrechtliche. Ihre Nichteinhaltung führt zum Verlust des Anspruchs auf Aufteilung und damit zur Abweisung eines dennoch gestellten Aufteilungsantrags (EvBl 1991/123; 1 Ob 582/92; 1 Ob 113/99w ua). Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrags bereits abgelaufen gewesen, wurde vom Rekursgericht nicht geteilt. Ein Aufteilungsanspruch des Antragstellers konnte daher aus diesem Grund nicht verneint werden, weshalb dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen wurde. Damit liegt aber nicht etwa, wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss vor, sondern ein Aufhebungsbeschluss im Sinn des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG (1 Ob 582/92; 5 Ob 4/99w).
§ 14b Abs 1 AußStrG entspricht der vor der WGN 1997 geltenden Rechtslage nach § 14 Abs 4 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist, sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden (5 Ob 4/99w; 6 Ob 44/99k ua). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist (8 Ob 189/98x).Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG entspricht der vor der WGN 1997 geltenden Rechtslage nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist, sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden (5 Ob 4/99w; 6 Ob 44/99k ua). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist (8 Ob 189/98x).
Anmerkung
E57887 08A03229European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00322.99G.0330.000Dokumentnummer
JJT_20000330_OGH0002_0080OB00322_99G0000_000